Keine Korrektur der Betriebsratsvergütung ohne Nachweis – BAG 7 AZR 46/24

Kernaussage

  • Arbeitgeber*innen dürfen eine bereits festgelegte Betriebsratsvergütung nicht einseitig nach unten korrigieren, ohne dass ein nachweisbarer Fehler vorliegt.
  • Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber: Er muss die Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Vergütung klar und nachvollziehbar darlegen.
  • Diese Regel schützt die wirtschaftliche Sicherheit der Betriebsratsmitglieder.

Hintergrund

Die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern richtet sich nach:

  • Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) § 37 – Anspruch auf angemessene Vergütung für Tätigkeiten im Betriebsrat
  • BAG-Rechtsprechung – Schutz vor einseitiger Kürzung

Wenn der Arbeitgeber nachträglich die Vergütung überprüfen möchte, muss er konkrete Fehler dokumentieren. Reine Vermutungen oder pauschale Korrekturen reichen nicht aus.

Konsequenzen für die Praxis

  • Arbeitgeber*innen sollten sorgfältig prüfen, bevor sie Vergütungen ändern.
  • Betriebsratsmitglieder können auf die Einhaltung der ursprünglich festgelegten Vergütung bestehen, solange kein nachweisbarer Fehler besteht.
  • Nachweispflicht liegt beim Arbeitgeber – Dokumentation und Transparenz sind entscheidend.

Quellen & Gesetzesgrundlagen

  • BAG, Urteil vom 20.3.2025 – 7 AZR 46/24
  • Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) § 37 – Vergütung der Betriebsratsmitglieder

Kurzfakten

Zielgruppen

  • Betriebsratsmitglieder
  • Personalratsmitglieder
  • Interessierte

Kategorie

Betriebsräte und Personalräte

weitere Urteile

Keine weiteren Urteile

Freistellung nach

Keine Freistellung

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