Keine Korrektur der Betriebsratsvergütung ohne Nachweis – BAG 7 AZR 46/24
Kernaussage
- Arbeitgeber*innen dürfen eine bereits festgelegte Betriebsratsvergütung nicht einseitig nach unten korrigieren, ohne dass ein nachweisbarer Fehler vorliegt.
- Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber: Er muss die Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Vergütung klar und nachvollziehbar darlegen.
- Diese Regel schützt die wirtschaftliche Sicherheit der Betriebsratsmitglieder.
Hintergrund
Die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern richtet sich nach:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) § 37 – Anspruch auf angemessene Vergütung für Tätigkeiten im Betriebsrat
- BAG-Rechtsprechung – Schutz vor einseitiger Kürzung
Wenn der Arbeitgeber nachträglich die Vergütung überprüfen möchte, muss er konkrete Fehler dokumentieren. Reine Vermutungen oder pauschale Korrekturen reichen nicht aus.
Konsequenzen für die Praxis
- Arbeitgeber*innen sollten sorgfältig prüfen, bevor sie Vergütungen ändern.
- Betriebsratsmitglieder können auf die Einhaltung der ursprünglich festgelegten Vergütung bestehen, solange kein nachweisbarer Fehler besteht.
- Nachweispflicht liegt beim Arbeitgeber – Dokumentation und Transparenz sind entscheidend.
Quellen & Gesetzesgrundlagen
- BAG, Urteil vom 20.3.2025 – 7 AZR 46/24
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) § 37 – Vergütung der Betriebsratsmitglieder
Kurzfakten
Zielgruppen
- Betriebsratsmitglieder
- Personalratsmitglieder
- Interessierte
Kategorie
Betriebsräte und Personalräte
weitere Urteile
Keine weiteren Urteile
Freistellung nach
Keine Freistellung
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