Fristlose Kündigung wegen Online-Krankschreibung ohne Arztkontakt

Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne tatsächlichen Arztkontakt kann eine schwerwiegende Pflichtverletzung darstellen und im Einzelfall eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Das hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte sich ein IT-Consultant über eine Internetplattform gegen Bezahlung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen lassen. Grundlage war lediglich ein Online-Fragebogen, ein persönlicher, telefonischer oder digitaler Arztkontakt fand nicht statt. Die Bescheinigung erweckte jedoch den Eindruck einer regulären ärztlichen Krankschreibung. Der Arbeitgeber zweifelte daraufhin die Echtheit an und kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht bestätigte die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung. Die bewusste Vorlage einer Bescheinigung, die einen tatsächlichen Arztkontakt nur vortäuscht, stellt eine erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar. Entscheidend war nicht, ob tatsächlich eine Erkrankung vorlag, sondern die Täuschung über die Art der ärztlichen Feststellung.

Der damit verbundene Vertrauensbruch war nach Auffassung des Gerichts so gravierend, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden konnte. Eine vorherige Abmahnung war nicht erforderlich.

Bedeutung für die Praxis

Für die betriebliche Praxis ist entscheidend, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auf einem tatsächlichen Arztkontakt beruhen müssen. Online-Angebote ohne ärztliche Untersuchung erfüllen diese Anforderungen nicht.

Betriebs- und Personalräte sollten Beschäftigte darauf hinweisen, dass solche Bescheinigungen erhebliche arbeitsrechtliche Konsequenzen haben können. Zulässig sind nur Verfahren, die den Vorgaben der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie entsprechen und einen echten ärztlichen Kontakt sicherstellen.

Kurzfakten

Zielgruppen

  • Betriebsratsmitglieder
  • Personalratsmitglieder
  • Interessierte

Kategorie

Betriebsräte und Personalräte

weitere Urteile

Keine weiteren Urteile

Freistellung nach

Keine Freistellung

Passende Artikel

Keine speziellen Seminare