Rückzahlungsklauseln in Arbeitsverträgen: BAG stärkt Arbeitnehmerrechte

BAG: Keine pauschale Rückzahlungspflicht bei Kündigung durch Arbeitnehmer*innen

Aktenzeichen: 10 AZR 162/24
Datum: 2. Juli 2025

Kernaussage

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden:

Wer sein Arbeitsverhältnis von sich aus kündigt, ist nicht automatisch verpflichtet, bereits erhaltene Sonderleistungen wie Boni, Prämien oder Gratifikationen zurückzuzahlen.

Eine pauschale Rückzahlungsklausel in Arbeits- oder Tarifverträgen ist nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig.

Hintergrund

Arbeitgeber*innen gewähren oft Sonderleistungen, z. B.:

  • Weihnachtsgeld
  • Urlaubsgeld
  • Leistungsprämien
  • Einmalige Bonuszahlungen

Manche Verträge enthalten Rückzahlungsklauseln, die vorsehen, dass Arbeitnehmer*innen diese Zahlungen zurückzahlen müssen, wenn sie vor Ablauf einer bestimmten Frist kündigen.

Das BAG stellt klar, dass eine automatische Rückzahlungspflicht nur in Ausnahmefällen rechtlich zulässig ist.

Rechtliche Bewertung

  1. AGB-Recht (§§ 305–310 BGB)
    • Rückzahlungsklauseln in Arbeitsverträgen unterliegen der Prüfung nach den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB).
    • Übervorteilende Klauseln sind unwirksam. Eine Klausel ist übervorteilend, wenn sie Arbeitnehmer*innen unangemessen benachteiligt.
  2. Teilweise Anwendbarkeit von Tarifverträgen
    • Wenn ein Tarifvertrag nur teilweise Anwendung findet, gelten strenge Voraussetzungen für Rückzahlungsansprüche:
      • Die Rückzahlungsklausel muss klar, verständlich und transparent sein.
      • Pauschale Rückzahlungsverpflichtungen werden regelmäßig als unzulässig angesehen.
  3. Keine automatische Rückzahlung bei Eigenkündigung
    • Arbeitnehmer*innen, die selbst kündigen, müssen Sonderleistungen nicht pauschal zurückzahlen, sofern keine besondere vertragliche oder tarifliche Regelung dies ausdrücklich erlaubt und rechtlich wirksam ist.

Konsequenzen für die Praxis

  • Verträge prüfen: Vor Aufnahme von Rückzahlungsklauseln sollte geprüft werden, ob sie AGB-rechtlich wirksam sind.
  • Tarifbindung beachten: Bei teilweiser Tarifanwendung gelten strenge Anforderungen an Rückzahlungsvereinbarungen.
  • Boni und Sonderleistungen: Eine Rückzahlungspflicht muss individuell und klar geregelt sein; pauschale Klauseln sind oft unwirksam.
  • Arbeitnehmer*innen schützen: Das Urteil stärkt die Position von Beschäftigten bei freiwilligen Kündigungen.

Quellen & Gesetzesgrundlagen

  • BAG, Urteil vom 2.7.2025 – 10 AZR 162/24
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): §§ 305–310 – Allgemeine Geschäftsbedingungen
  • Tarifvertragsgesetz (TVG): §§ 1–3 – Anwendungsbereich und Wirkung von Tarifverträgen

Kurzfakten

Zielgruppen

  • Betriebsratsmitglieder
  • Personalratsmitglieder
  • Interessierte

Kategorie

Betriebsräte und Personalräte

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Freistellung nach

Keine Freistellung

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