Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass Urlaub grundsätzlich nicht nach Kalendertagen, sondern nach Arbeitstagen zu berechnen ist. Maßgeblich ist allein, an welchen Tagen Beschäftigte tatsächlich zur Arbeitsleistung verpflichtet sind. Damit wird die bisher teilweise in der Praxis verwendete Kalendertagsberechnung ausdrücklich zurückgewiesen.
Im entschiedenen Fall ging es um einen Notfallsanitäter im Schichtdienst. Der Arbeitgeber hatte den Urlaubsanspruch anhand von Kalendertagen berechnet und dadurch rechnerisch mehr Urlaubstage gewährt. Gleichzeitig führte dies jedoch dazu, dass auch Tage als Urlaub erfasst wurden, an denen der Beschäftigte laut Dienstplan ohnehin frei hatte oder Feiertage lagen. Der Beschäftigte wandte sich dagegen und verlangte eine Korrektur der Urlaubsberechnung.
Kernaussagen des Gerichts
Das Gericht stellte klar, dass sowohl das Bundesurlaubsgesetz als auch einschlägige tarifliche Regelungen auf Arbeitstage abstellen. Urlaub dient der Freistellung von der Arbeitspflicht und kann daher nur für Tage genommen werden, an denen tatsächlich eine Arbeitspflicht besteht.
Für Beschäftigte im Schichtdienst bedeutet das:
Auch bei unregelmäßigen Arbeitszeitmodellen ist der Urlaub auf die konkreten Arbeitstage umzurechnen. Kalendertage ohne Arbeitspflicht, etwa planmäßige freie Tage oder dienstfreie Wochenenden, dürfen nicht als Urlaubstage gewertet werden.
Feiertage sind ebenfalls keine Urlaubstage, wenn an diesen Tagen laut Dienstplan ohnehin keine Arbeitspflicht bestanden hätte. Nur wenn ein Feiertag auf einen regulären Arbeitstag fällt, kann er als Urlaubstag angerechnet werden.
Bedeutung für die Praxis
Für die betriebliche und personalvertretungsrechtliche Praxis ist entscheidend:
Urlaubskonten müssen auf der Grundlage von Arbeitstagen geführt werden. Eine Berechnung nach Kalendertagen ist unzulässig. Dienstplanfreie Tage dürfen nicht vom Urlaub abgezogen werden.
Betriebs- und Personalräte sollten darauf achten, dass:
Urlaubsansprüche korrekt in Arbeitstagen ermittelt werden
Schichtmodelle sachgerecht umgerechnet werden
keine Doppelbelastung durch falsche Anrechnung von freien Tagen entsteht
Urlaubstage transparent und nachvollziehbar dokumentiert sind
Damit wird sichergestellt, dass der gesetzliche Erholungszweck des Urlaubs gewahrt bleibt und Beschäftigte ihre Ansprüche vollständig erhalten.