Rufbereitschaft: Versicherungsschutz beginnt erst vor der Haustür

LSG Berlin-Brandenburg, 06.11.2025 – L 3 U 42/24

Hintergrund

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg musste klären, ab wann Beschäftigte, die sich in Rufbereitschaft befinden, gesetzlich unfallversichert sind. Konkret ging es um einen 72-jährigen Fahrer eines Abschleppdienstes, der während seiner Rufbereitschaft zu Hause einen Einsatz erhielt. Beim Verlassen seiner Wohnung stürzte er im Treppenhaus und verletzte sich schwer.

Die zentrale Frage: Zählt der Sturz im privaten Treppenhaus bereits als Arbeitsunfall?


Entscheidung des Gerichts

  • Kein Unfallversicherungsschutz im privaten Bereich: Das Gericht verneinte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall.
  • Maßstab ist die objektive Sicht: Versicherungsschutz beginnt erst mit dem Verlassen des privaten Wohnbereichs. Das Treppenhaus innerhalb des Gebäudes zählt weiterhin zum privaten Risiko.
  • Rufbereitschaft allein genügt nicht: Während der Wartezeit zu Hause handelt es sich um private Zeit. Erst mit dem tatsächlichen Beginn des Wegs zur Arbeitsstelle besteht wieder Versicherungsschutz – analog zum normalen Arbeitsweg.

Rechtsgrundlage: § 8 Abs. 1 SGB VII – Arbeitsunfälle müssen in einem „inneren Zusammenhang“ mit der betrieblichen Tätigkeit stehen.


Homeoffice als Sonderfall

  • Anders als bei Rufbereitschaft kann die Tätigkeit im eigenen Haushalt im Rahmen von Homeoffice sozialversicherungsrechtlich als betriebliche Tätigkeit gelten.
  • Beispiele aus der Rechtsprechung:
    • Sturz auf einer Kellertreppe beim Einrichten eines Arbeitsplatzes zu Hause (BSG 27.11.2018 – B 2 U 28/17 R)
    • Sturz im privaten Waschraum beim Reinigen von Berufskleidung (BSG 31.08.2017 – B 2 U 9/16 R)

In diesen Fällen war der Unfall der betrieblichen Tätigkeit zuzurechnen, obwohl er im privaten Umfeld stattfand.


Praxistipps für Interessenvertretungen

  1. Sorgfältige Prüfung im Einzelfall: Ort und konkrete Handlung bestimmen, ab wann die Tätigkeit als betrieblich gilt.
  2. Rufbereitschaft abgrenzen: Versicherungsschutz besteht erst, wenn Beschäftigte den privaten Bereich verlassen, es sei denn, es wird bereits eine konkrete betriebliche Aufgabe erfüllt.
  3. Homeoffice-Regelungen beachten: Arbeitsunfälle können hier auch im privaten Haushalt anerkannt werden, wenn die Tätigkeit unmittelbar der Arbeit dient.
  4. Dokumentation: Alle Einsatzzeiten, Tätigkeiten und Wege genau erfassen, um im Versicherungsfall Klarheit zu schaffen.


Für Beschäftigte in Rufbereitschaft beginnt der gesetzliche Unfallversicherungsschutz erst mit dem tatsächlichen Weg zum Einsatz außerhalb des privaten Bereichs.
Homeoffice und Fernarbeit sind hiervon abzugrenzen, da hier die Tätigkeit im privaten Haushalt unter Umständen bereits als betriebliche Arbeit gilt.
Für Betriebsräte und Interessenvertretungen ist die Kenntnis dieser Abgrenzung entscheidend, um die Beschäftigten richtig zu beraten und Unfälle korrekt zu bewerten.

Kurzfakten

Zielgruppen

  • Betriebsratsmitglieder
  • Personalratsmitglieder
  • Interessierte

Kategorie

Betriebsräte und Personalräte

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