Nachwirkender Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder und Wahlbeteiligte

Bei Betriebsratswahlen gibt es einen besonderen Kündigungsschutz, der nicht nur während der Amtszeit, sondern auch nachwirkt.

Wer ist geschützt?

  • Betriebsratsmitglieder
  • Ersatzmitglieder (bei Vertretung)
  • Wahlbewerber
  • Mitglieder des Wahlvorstands
  • Wahlinitiatoren (seit 2001)

Gesetzliche Grundlage

Der Schutz ist in § 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt und schützt vor ordentlichen Kündigungen.

Details zum Kündigungsschutz

1. Wahlvorstandsmitglieder

  • Geschützt vom Zeitpunkt der Bestellung bis sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

2. Wahlbewerber

  • Kündigung ist vom Aufstellen des Wahlvorschlags bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig.
  • Zusätzlich gilt ein nachwirkender Schutz von sechs Monaten.

3. Betriebsratsmitglieder

  • Schutz gilt während der gesamten Amtszeit.
  • Kündigungen aus wichtigem Grund benötigen die Zustimmung des Betriebsrats (§ 103 BetrVG) oder eine gerichtliche Entscheidung.
  • Nach Ablauf der Amtszeit: ordentliche Kündigung innerhalb eines Jahres unzulässig.

4. Ersatzmitglieder

  • Geschützt solange sie ein verhindertes Betriebsratsmitglied vertreten.
  • Nach Beendigung der Vertretung gilt ein nachwirkender Schutz von einem Jahr.

Kurzfakten

Zielgruppen

  • Betriebsratsmitglieder
  • Interessierte

Kategorie

Betriebsräte und Personalräte

weitere Urteile

Keine weiteren Urteile

Freistellung nach

Keine Freistellung

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