Nachwirkender Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder und Wahlbeteiligte
Bei Betriebsratswahlen gibt es einen besonderen Kündigungsschutz, der nicht nur während der Amtszeit, sondern auch nachwirkt.
Wer ist geschützt?
- Betriebsratsmitglieder
- Ersatzmitglieder (bei Vertretung)
- Wahlbewerber
- Mitglieder des Wahlvorstands
- Wahlinitiatoren (seit 2001)
Gesetzliche Grundlage
Der Schutz ist in § 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt und schützt vor ordentlichen Kündigungen.
Details zum Kündigungsschutz
1. Wahlvorstandsmitglieder
- Geschützt vom Zeitpunkt der Bestellung bis sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
2. Wahlbewerber
- Kündigung ist vom Aufstellen des Wahlvorschlags bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig.
- Zusätzlich gilt ein nachwirkender Schutz von sechs Monaten.
3. Betriebsratsmitglieder
- Schutz gilt während der gesamten Amtszeit.
- Kündigungen aus wichtigem Grund benötigen die Zustimmung des Betriebsrats (§ 103 BetrVG) oder eine gerichtliche Entscheidung.
- Nach Ablauf der Amtszeit: ordentliche Kündigung innerhalb eines Jahres unzulässig.
4. Ersatzmitglieder
- Geschützt solange sie ein verhindertes Betriebsratsmitglied vertreten.
- Nach Beendigung der Vertretung gilt ein nachwirkender Schutz von einem Jahr.
Kurzfakten
Zielgruppen
- Betriebsratsmitglieder
- Interessierte
Kategorie
Betriebsräte und Personalräte
weitere Urteile
Keine weiteren Urteile
Freistellung nach
Keine Freistellung
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