Probezeitkündigung im öffentlichen Dienst

rechtliche Grundlagen und Beteiligung des Personalrats nach dem ThürPersVG

Dieser Wissenstext erläutert die rechtlichen Rahmenbedingungen von Probezeitkündigungen im Geltungsbereich des Thüringen Personalvertretungsgesetzes (ThürPersVG), die Beteiligungsrechte des Personalrats sowie präventive Maßnahmen zur Vermeidung von Kündigungen.

1. Ausgangslage: Probezeit bei Neueinstellungen und internen Versetzungen

Aufgrund zunehmender Personalfluktuation und der Einstellung von Quer- oder Neueinsteiger*innen kommt der Probezeit eine wichtige Bedeutung zu. Sie dient dazu, festzustellen, ob die Beschäftigten fachlich, persönlich und organisatorisch für ihre Tätigkeit geeignet sind.

Die Probezeit ermöglicht dem Arbeitgeber insbesondere:

  • die Eignung und Leistungsfähigkeit zu überprüfen
  • die Integration in das Team zu beobachten
  • festzustellen, ob die Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle erfüllt werden

2. Probezeitkündigung: rechtliche Einordnung

Während der Probezeit gelten erleichterte Kündigungsbedingungen.

2.1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

Das Kündigungsschutzgesetz findet erst Anwendung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Beschäftigungsdauer länger als 6 Monate (§ 1 KSchG – Wartezeit)
  • Beschäftigung in einer Dienststelle mit regelmäßig mehr als 10 Beschäftigten

Innerhalb der Probezeit besteht daher regelmäßig kein voller Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz.

Das bedeutet:

  • Der Arbeitgeber benötigt keinen der klassischen Kündigungsgründe (personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt) im Sinne des KSchG
  • Die Kündigung darf jedoch nicht willkürlich oder rechtsmissbräuchlich sein
  • Unzulässig bleiben nach wie vor insbesondere Kündigungen wegen:
    • Diskriminierung
    • Maßregelung
    • Beteiligung an Personalratsarbeit

· Schwangerschaft ohne Beteiligung der zuständigen Stellen

2.2. Kündigungsfrist

Die Kündigungsfrist beträgt in der Probezeit regelmäßig 2 Wochen. Dabei kann die Kündigung auch erst am letzten Tag der Probezeit dem Arbeitnehmer zugehen.

3. Beteiligung des Personalrats bei Probezeitkündigungen (§ 78 ThürPersVG)

Auch bei Probezeitkündigungen muss der Personalrat beteiligt werden.

3.1 Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens vor Ausspruch der Probezeitkündigung durch die Dienststelle

Nach § 78 ThürPersVG hat der Personalrat bei Kündigungen ein Mitbestimmungsrecht.

Die Dienststelle muss den Personalrat vor Ausspruch der Kündigung informieren und insbesondere mitteilen:

  • die Person des Beschäftigten
  • die Art der Kündigung (Probezeitkündigung)
  • die Kündigungsfrist
  • die Gründe für die Kündigung

Die Angabe von Gründen ist erforderlich, damit der Personalrat seine Aufgabe sachgerecht wahrnehmen kann. Durch das BAG wird die Mitteilung von Kündigungsgründen bei einer Probezeitkündigung allerdings abgelehnt. Der Arbeitnehmer soll nicht „über die Hintertür“ der Personalratsbeteiligung doch noch in den Genuss der Vorteile des Kündigungsschutzgesetzes kommen. Für § 78 ThürPersVG liegt hierzu allerdings noch keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vor.

3.2 Stellungnahme des Personalrats

Der Personalrat kann der Kündigung zustimmen, keine Einwendungen erheben oder – nach Erörterung mit der Dienststelle - die Zustimmung verweigern.

Bei der Zustimmungsverweigerung muss der Personalrat seine Entscheidung form- und fristgerecht gegenüber der Dienststelle begründen. Dabei muss er zwingend eine Begründung vortragen, die wenigstens einen Grund aus § 78 Abs. 1 Satz 2 ThürPersVG enthält (Zustimmungsverweigerungskatalog). Wenn mindestens ein solcher Grund vorgetragen wurde, können daneben dann auch noch alle anderen Einwendungen des Personalrats mit vorgetragen werden.

Zwingend als Begründung wären daher anzuführen:

· Soziale Gesichtspunkte wurden bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers nicht ausreichend beachtet

· Der zu kündigende Arbeitnehmer könnte an einem anderen Arbeitsplatz in der Dienststelle eingesetzt werden (anderen möglichen Arbeitsplatz unbedingt konkret benennen)

· Der zu kündigende Arbeitnehmer könnte nach zumutbaren Fortbildungs-/ Umschulungsmaßnahmen weiter beschäftigt werden

· Die Weiterbeschäftigung des zu kündigenden Arbeitnehmers wäre zu anderen Arbeitsbedingungen möglich und der Arbeitnehmer wäre auch bereit, diese geänderten Bedingungen zu akzeptieren.

Andere Einwendungen können daneben sein, dass :

  • die Eignung nicht ausreichend geprüft wurde
  • keine ausreichende Einarbeitung erfolgte
  • Organisationsmängel vorliegen
  • der Beschäftigte nicht ausreichend unterstützt wurde
  • die Bewertung sachlich nicht gerechtfertigt ist

3.3 Einigungsstelle

Verweigert der Personalrat seine Zusteimmung und will der Arbeitgeber trotzdem eine Probezeitkündigung aussprechen, muss der Arbeitgeber zur Wirksamkeit der Kündigung die Einigungsstelle anrufen

Die Einigungsstelle prüft insbesondere:

  • ob die Kündigung sachlich nachvollziehbar ist
  • ob Verfahrensfehler vorliegen
  • ob Beteiligungsrechte verletzt wurden

4. Prävention von Probezeitkündigungen – organisatorische Maßnahmen

Probezeitkündigungen können häufig durch geeignete Maßnahmen vermieden werden.

5. Onboarding-Konzepte (z. B. Dienstvereinbarung Onboarding)

Eine Dienstvereinbarung zum Onboarding kann helfen, klare Strukturen zu schaffen, z. B.:

  • strukturierter Einarbeitungsplan, fester Ansprechpartner (Mentor)
  • klare Aufgabenbeschreibung
  • frühzeitig und regelmäßig Feedbackgespräche

Dies ist sowohl im Interesse der Dienststelle als auch der Beschäftigten.

5.1 Mentorenprogramme

Die Zuordnung eines Mentors unterstützt neue Beschäftigte durch:

  • fachliche Anleitung
  • Integration ins Team
  • Unterstützung bei organisatorischen Fragen

5.2 Regelmäßige Gespräche während der Probezeit

Besonders wichtig sind frühzeitige Rückmeldungen.

Empfohlen werden:

  • erstes Feedback nach ca. 6–8 Wochen
  • ausführliches Gespräch nach 3–4 Monaten
  • konkrete Hinweise zu Verbesserungsmöglichkeiten

Dies gibt Beschäftigten die Chance, die an sie gestellten Anforderungen besser zu erfassen.

Probezeitkündigungen sind mitbestimmungspflichtig nach § 78 ThürPersVG.

  • ohne Beteiligung des Personalrats ist die Probezeitkündigung unwirksam
  • Bei Verweigerung der Zustimmung zur Probezeitkündigung muss der Personalrat zwingend wenigstens einen der in § 78 ThürPersVG aufgeführten Gründe benennen
  • Präventive Maßnahmen wie Onboarding und Mentoring sind sinnvoll

Eine gute Personalentwicklung und frühzeitige Kommunikation tragen wesentlich dazu bei, Probezeitkündigungen zu vermeiden.

Kurzfakten

Zielgruppen

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Kategorie

Betriebsräte und Personalräte

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