Die konstituierende Sitzung
Konstituierung des Betriebsrats – Handlungsfähigkeit herstellen
Nach einer erfolgreichen Betriebsratswahl ist das neue Gremium erst dann offiziell handlungs- und geschäftsfähig, wenn es konstituiert wurde. Die Konstituierung ist der Schritt, bei dem die neugewählten Betriebsratsmitglieder einen Vorsitzenden und einen Stellvertreterin wählen und damit ihre Amtszeit beginnen. Bis zu diesem Zeitpunkt bestehen die Mitglieder rechtlich gleichberechtigt, können aber noch nicht offiziell handeln.
Bedeutung und Zeitpunkt der Konstituierung
Die konstituierende Sitzung gehört zu den abschließenden Aufgaben des Wahlvorstands (§ 29 Abs. 1 BetrVG). Sie sollte möglichst bald nach Bekanntgabe der Wahlergebnisse stattfinden – auf jeden Fall vor dem Ende der Amtszeit des bisherigen Betriebsrats, um eine lückenlose Vertretung der Belegschaft zu gewährleisten. Auch wenn die Wahl gerichtlich angefochten wird, muss die Sitzung durchgeführt werden (§ 19 Abs. 1 BetrVG).
Frist: Die Einladung zur Konstituierung muss innerhalb einer Woche nach dem letzten Wahltag erfolgen. Der Termin der Sitzung kann flexibel danach gewählt werden, idealerweise mit ein bis zwei Tagen Vorlauf, damit sich alle Mitglieder vorbereiten können. Steht das Ende der Amtszeit des alten Betriebsrats unmittelbar bevor, sollte die Konstituierung so schnell wie möglich stattfinden.
Vorbereitung der Sitzung
Der Wahlvorstand muss vor der Sitzung einige organisatorische Punkte klären:
1. Termin:
Die Wahl sollte so gelegt werden, dass möglichst viele ordentliche Betriebsratsmitglieder teilnehmen können – gerade bei flexiblen Arbeitszeiten oder mobilen Arbeitsorten.
2. Sitzungsort:
Die Sitzung muss in einem geeigneten, nicht öffentlichen Raum stattfinden. Oft kann das vorhandene Sitzungszimmer des Betriebsrats genutzt werden. Der Raum sollte rechtzeitig reserviert werden.
3. Infrastruktur:
Für einen reibungslosen Ablauf sollte Folgendes bereitstehen:
Tische, Stühle, Schreibmaterial
Behältnis für geheime Abstimmungen
Optional: Beamer, Flipchart, aktuelles Betriebsverfassungsgesetz mit Kommentierung
Anwesenheitsliste und Materialien zur Protokollführung
4. Berechtigte Teilnehmende:
Eingeladen werden die neugewählten ordentlichen Mitglieder. Ersatzmitglieder rücken nach, wenn ein reguläres Mitglied sein Mandat nicht annimmt oder vorübergehend verhindert ist. Dabei muss die gesetzliche Mindestbesetzung des Minderheitengeschlechts berücksichtigt werden (§ 15 Abs. 2 BetrVG). Arbeitgeber oder Gewerkschaften werden nicht eingeladen; das Recht zur Einladung liegt ausschließlich beim Wahlvorstand bzw. später beim konstituierten Betriebsrat.
5. Einladung:
Das BetrVG schreibt keine bestimmte Form vor. Empfohlen wird jedoch eine schriftliche Einladung (Papier oder E-Mail) mit Ort, Zeit und Tagesordnung, um Transparenz zu gewährleisten und einen Nachweis für eventuelle Streitigkeiten zu haben.
Ablauf der konstituierenden Sitzung
Die Sitzung darf grundsätzlich nicht digital oder hybrid stattfinden, da diese Regelung nur für den Wahlvorstand gilt (§ 1 Abs. 4 Wahlordnung). Eine Ausnahme wäre nur möglich, wenn der Betriebsrat dies in seiner Geschäftsordnung ausdrücklich festgelegt hat (§ 30 Abs. 2 BetrVG).
Eröffnung:
Die Sitzung wird vom Vorsitz des Wahlvorstands eröffnet. Falls dieser verhindert ist, übernimmt die Stellvertretung. Zunächst wird die Anwesenheit festgestellt und eine Protokollführung bestimmt.
Wahlleitung:
Aus der Mitte der anwesenden Mitglieder wird eine Wahlleitung gewählt. Die Wahl erfolgt per Handzeichen; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Anschließend übergibt der Wahlvorstand die Wahlunterlagen und scheidet aus der Sitzung aus, sofern er nicht selbst gewähltes Mitglied ist.
Wahl von Vorsitz und Stellvertretung:
Die Wahlleitung organisiert die Wahl des Betriebsratsvorsitzes und der Stellvertretung in getrennten Wahlgängen. Kandidat*innen können sich selbst vorschlagen oder vorgeschlagen werden. Die Wahl kann offen oder geheim erfolgen; bei Gleichstand entscheidet das Los. Mit der erfolgreichen Wahl ist der Betriebsrat handlungs- und geschäftsfähig.
Protokoll:
Die Sitzung wird protokolliert und vom Vorsitzenden sowie einem weiteren Mitglied (z. B. der Wahlleitung) unterschrieben.
Nach der Konstituierung
Nach der Wahl des Vorsitzes leitet dieser die weitere Organisation des Betriebsrats:
Besetzung des Betriebsausschusses (§ 27 BetrVG)
Besetzung des Wirtschaftsausschusses (§ 107 BetrVG)
Wahl weiterer Ausschüsse (§§ 28, 28a BetrVG)
Vergabe von Freistellungen (§ 38 BetrVG)
Wahl einer Schriftführung (§ 34 BetrVG)
Entsendung in Gesamt- oder Konzernbetriebsrat (§§ 47, 54 BetrVG)
Für jede Sitzung des Betriebsrats muss eine Niederschrift erstellt und eine Anwesenheitsliste beigefügt werden (§ 34 BetrVG).
Kurzfakten
Zielgruppen
Interessierte
Kategorie
Betriebsräte und Personalräte
weitere Urteile
Keine weiteren Urteile
Freistellung nach
Keine Freistellung
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