Vorbereitung der Betriebsratswahl 2026

Warum es jetzt wichtig ist, dabei zu sein

Ein Betriebsrat ist nicht einfach „ein Gremium im Betrieb“ – er ist die Stimme der Beschäftigten. Er sorgt dafür, dass eure Interessen gehört und durchgesetzt werden: bei Arbeitszeiten, bei personellen Entscheidungen, beim Gesundheitsschutz, bei Weiterbildung oder tariflichen Fragen. Er wacht darüber, dass Gesetze, Schutzbestimmungen und Vereinbarungen eingehalten werden und kann echte Verbesserungen im Arbeitsalltag erreichen – für alle Beschäftigten im Betrieb.

Im Frühjahr 2026 stehen die nächsten regulären Betriebsratswahlen an – vom 1. März bis 31. Mai. Innerhalb dieses Zeitraums wird ein neuer Betriebsrat gewählt, der für die kommenden Jahre eure Interessen vertritt. Das ist kein Formularprozess am Ende der Amtszeit, sondern eine entscheidende Weichenstellung für euren Betrieb: Wer kandidiert, wie gut vorbereitet läuft die Wahl, und wie stark und kompetent ist das neue Gremium? All das entscheidet darüber, wie effektiv Interessenvertretung funktioniert.

Doch eine Betriebsratswahl passiert nicht einfach „nebenbei“. Sie ist durch Regeln, Fristen und Strukturen klar im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verankert, die einzuhalten ist wichtig, damit die Wahl rechtssicher und gültig ist. Fehler bei der Organisation und Durchführung können zu Anfechtungen oder Verzögerungen führen.

Und genau hier setzen unsere Schulungen an.
Auch wenn du vielleicht schon erste Ideen hast zur Gründung eines Betriebsrates oder sich bereits der Wahlvorstand organisiert hat: Ohne ausreichend Kenntnisse zu Verfahren, Rechten, Pflichten, fristgerechter Organisation und Aufgabenverteilung entstehen schnell Unsicherheiten. Schulungen vermitteln das notwendige rechtliche und praktische Grundlagenwissen und unterstützen dabei, die Wahl gut strukturiert, rechtssicher und nachvollziehbar durchzuführen. Eine gute Vorbereitung trägt dazu bei, dass Interessenvertretung im Betrieb verlässlich und wirksam gestaltet werden kann.

Kurzfakten

Zielgruppen

  • Betriebsratsmitglieder
  • Interessierte

Kategorie

Betriebsräte und Personalräte

weitere Urteile

Keine weiteren Urteile

Freistellung nach

  • § 37 Abs. 6 BetrVG

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