Rechte und Aufgaben des Betriebsrates
Die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats sind in Paragraf 80 Absatz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes geregelt. Danach hat der Betriebsrat folgende allgemeine Aufgaben:
- Der Betriebsrat hat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen vom Arbeitgeber eingehalten werden;
- Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen. Die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg und die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
- Anregungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;
- Die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;
- Die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;
- Die Beschäftigung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;
- Die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;
- Die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
- Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.
Weitere Gesetze und Regelungen: Der Betriebsrat muss für die Einhaltung von Gesetzen, Grundrechten und Arbeitsverträgen sorgen: Dazu gehören Arbeitsgesetze, Tarifverträge sowie die Arbeitsverträge, die für die Beschäftigten gelten. Der Betriebsrat hat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen vom Arbeitgeber eingehalten werden. (Paragraf 80 Absatz 1)
Stufenaufbau des Arbeitsrechts: Grundrecht, EU-Recht, z.B. Grundrechte, Diskriminierungsverbote und internationale Arbeits- und Sozialabkommen. Dann folgen Arbeitsgesetze und öffentliche Verordnungen, z.B. das Betriebsverfassungsgesetz, Arbeitszeitgesetz, Unfallverhütungsvorschriften. Darauf folgen Tarifverträge, also Verträge zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeberverband bzw. Unternehmen. Dem folgen Betriebsvereinbarungen, d.h. Verträge zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Danach Arbeitsverträge zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern.
Die Rechte und Grundsätze der Zusammenarbeit von Betriebsräten mit dem Arbeitgeber sind im Betriebsverfassungsgesetz festgeschrieben. Dort sind auch die Arbeitsfelder genannt, in denen er mitbestimmen darf:
„Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter der Beachtung der geltenden Tarifverträge mit Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen." (Paragraf 2 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz)
„Arbeitgeber und Betriebsrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln..."(Paragraf 74 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz)
Arbeitsfelder des Betriebsrats: Der Betriebsrat bestimmt mit bei der Arbeitszeitgestaltung und den Entlohnungsgrundsätzen, er kümmert sich um soziale Themen im Betrieb, um personelle Angelegenheiten, die Berufsbildung, den Gesundheitsschutz, die Arbeitsplatzgestaltung und um wirtschaftliche Angelegenheiten.
Arbeitszeit und Entlohnung: Der Betriebsrat hat ein Recht auf Mitbestimmung bei allen Fragen der Arbeitszeitgestaltung und der Entlohnungsgrundsätze – soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Dazu gehören unter anderem: Lage und Verteilung der Arbeitszeit; Gleitzeit, Arbeitszeitkonten, Schichtarbeit; Urlaub; Auszahlung der Entgelte; betriebliche Lohngestaltung; Festsetzung von Akkord, Prämien und leistungsbezogenen Entgelten (Paragraf 87 Betriebsverfassungsgesetz)
Ordnung des Betriebs und Verhalten der Arbeitnehmer: Alle Anweisungen des Arbeitgebers, die die Ordnung des Betriebs und das Verhalten der Beschäftigten regeln sollen, sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich mit dem Betriebsrat vereinbart werden. Dazu gehören zum Beispiel: Alkoholtest; Rauchverbot; Taschenkontrollen; Krankengespräche; Anwesenheitslisten; Parkplatzordnung; Ausnahme: Umsetzung von Sicherheits- und Hygienebestimmungen (Paragraf 87 Betriebsverfassungsgesetz Absatz 1, Ziffer 1)
Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz, Arbeitsplatzgestaltung: Hierbei geht es um Schutz und Prävention im Interesse der Beschäftigten. Ziel ist es, den gesetzlichen Arbeitsschutz im Betrieb effektiv umzusetzen. Dazu gehören unter anderem: Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten verhüten; Gesundheitsgefahren verhüten; allgemeine Aufgaben im Umwelt- und Arbeitsschutz; Arbeit humanisieren; Arbeitsabläufe und Arbeitsumgebung gestalten (Paragrafen 89 bis 91 Betriebsverfassungsgesetz)
Personelle Angelegenheiten und Berufsbildung: Der Betriebsrat hat Informations-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte bei Maßnahmen der betrieblichen Personalpolitik. Dazu gehören: Einstellungen; Versetzungen; Beurteilungen; Kündigungen; Personalplanung; Berufsbildung; Berufliche Weiterbildung; Beschäftigungssicherung (Paragrafen 92 bis 98 Betriebsverfassungsgesetz)
Wirtschaftliche Angelegenheiten: Über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens und über wichtige Planungen und deren Auswirkungen auf die Beschäftigten muss der Betriebsrat informiert werden. Dazu gehören: Betriebsänderung; Interessenausgleich; Sozialplan; Wirtschaftsausschuss in Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 Beschäftigten (Paragraf 80 Absatz 2 und Paragrafen 111 bis 113 Betriebsverfassungsgesetz)
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