Gesetzliche Grundlagen für Betriebsräte

Nicht immer verläuft die Betriebsratsarbeit konfliktfrei. Oft geht es in die Schiedsstelle oder vor Gericht. Die Rechte der Betriebsräte mussten erst erstritten werden und sind heute im Betriebsverfassungsgesetz festgeschrieben. Dafür haben vor über hundert Jahren abhängige Beschäftigte und ihre Gewerkschaften hart gekämpft. Die gesetzliche Grundlage, das Betriebsverfassungsgesetz wurde – als „Betriebsrätegesetz“ – erstmals am 18. Januar 1920 beschlossen und trat am 4. Februar 1920 in Kraft. Am 14. November 1952 trat dann erstmals das Betriebsverfassungsgesetz in Kraft, das in der Tradition des Betriebsrätegesetzes umfangreiche Informations-, Konsultations- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats regelt und die „vertrauensvolle Zusammenarbeit“ zwischen Unternehmensleitung und Betriebsrat vorschreibt. 1972 wurde das Gesetz grundlegend novelliert. Seither wird es immer wieder angepasst und ergänzt, auch weil sich die Arbeitswelt durch technischen Fortschritt, Globalisierung und Digitalisierung laufend verändert und ein Arbeitsplatz heute anders ist als früher.

Das Betriebsverfassungsgesetz vom Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz online: https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/

Erleichterungen nach dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz:
Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgsetz in 2021 ist die Gründung von Betriebsräten erleichtert worden, die Mitbestimmungsrechte bestehender Betriebsräte wurden erweitert. Konkret bedeutet das u.a.: Das vereinfachte Wahlverfahren zur Gründung eines Betriebsrats gilt jetzt auch in Unternehmen mit bis zu 100 Beschäftigten, statt wie früher nur bis zu einer Belegschaft von 50 Beschäftigten. Und demnach sind nur in Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten zwei Unterschriften für Wahlvorschläge erforderlich. In Firmen mit weniger als 20 Beschäftigten werden gar keine Unterschriften von Beschäftigten mehr benötigt, um einen Betriebsrat zu gründen. (@verdi.de)

Kurzfakten

Zielgruppen

Interessierte

Kategorie

Betriebsräte und Personalräte

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Freistellung nach

  • § 37 Abs. 6 BetrVG

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