Arbeitszeitbetrug

Was gibt es Neues aus dem Arbeitsgericht?

Begehen Mitarbeiter Arbeitszeitbetrug, können Arbeitgeber ihnen fristlos kündigen. Das LAG in Hamm entschied hier, dass dies auch bei einem einmaligen Vergehen gilt.

Was ist geschehen:

Ein Betrieb ist mit elektronischer Zeiterfassung ausgestattet. Die Klägerin arbeitet dort als Raumpflegerin. Sie verließ kurz nach dem Einstempeln und Arbeitsbeginn den Betrieb, um in einem gegenüberliegenden Café Kaffee zu trinken. Dabei wurde sie von ihrem Chef beobachtet. Der Arbeitgeber kündigte fristlos.

Das sagt das Gericht:
Die Kündigung war rechtmäßig. Der Arbeitgeber kann fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 626 BGB). Bei vorsätzlichem Missbrauch einer Stempeluhr sei das der Fall – so das Gericht. Der Vertrauensbruch sei enorm. Der Arbeitgeber müsse auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer vertrauen können. Eine Abmahnung ist hier entbehrlich.

Das muss der Betriebsrat wissen:
Arbeitsgerichte stimmen auch bei „kleineren“ Vergehen zuweilen den harten Sanktionen des Arbeitgebers zu. Besonders wichtig ist hier oft, wie sich die Beschäftigten verhalten.

Kurzfakten

Zielgruppen

  • Betriebsratsmitglieder
  • Interessierte
  • betrieblich Aktive

Kategorie

Betriebsräte und Personalräte

weitere Urteile

Freistellung nach

  • § 37 Abs. 6 BetrVG
  • § 46 Abs​. 1 ThürPersVG
  • § 46 Abs. 6 BPersVG

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