Sachmittel und Kosten: Was der Betriebsrat verlangen kann

Damit der Betriebsrat seine Aufgaben erfüllen kann, muss der Arbeitgeber die dafür erforderlichen Kosten tragen und die notwendigen Arbeitsmittel bereitstellen. Der Betriebsrat verfügt über kein eigenes Budget und kann auch keine eigenen Einnahmen erzielen. Das ergibt sich aus dem Ehrenamtsprinzip nach § 37 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz sowie dem Umlageverbot nach § 41 Betriebsverfassungsgesetz. Eine Finanzierung durch Beschäftigte oder durch zusätzliche Zahlungen Dritter ist ausgeschlossen, da sonst die Unabhängigkeit des Gremiums gefährdet wäre.

Der Arbeitgeber ist daher verpflichtet, die durch die Betriebsratsarbeit entstehenden erforderlichen Kosten zu übernehmen (§ 40 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz). Ziel ist eine funktionsfähige Interessenvertretung auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber.

Kostenübernahme durch den Arbeitgeber

Erstattet werden nur solche Kosten, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Der Betriebsrat muss dabei wirtschaftlich handeln und kann nur das verlangen, was für die Aufgabenerfüllung notwendig ist. Gleichzeitig darf der Arbeitgeber die Kosten nicht so begrenzen, dass die Arbeit des Betriebsrats behindert wird.

Typische Kosten entstehen zum Beispiel durch:

Telefon und Internetnutzung
Software und digitale Anwendungen
Teilnahme an Schulungen und Seminaren einschließlich Reise und Übernachtung
Freistellung von Betriebsratsmitgliedern nach § 37 und § 38 Betriebsverfassungsgesetz
Öffentlichkeitsarbeit des Betriebsrats
Hinzuziehung von Rechtsanwälten, Sachverständigen oder Beratern
Kosten für Einigungsstellen und Gerichtsverfahren
Dolmetschleistungen in Betriebsversammlungen
Kinderbetreuung, wenn sie durch Betriebsratsarbeit erforderlich wird

Auch in rechtlichen Auseinandersetzungen trägt der Arbeitgeber die Kosten, etwa bei Wahlanfechtungen, Kündigungsschutzverfahren, Ausschlussverfahren oder Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit der Betriebsratsarbeit.

Beschluss als Voraussetzung

Bevor der Betriebsrat Kosten geltend macht oder Sachmittel anfordert, muss er einen ordnungsgemäßen Beschluss fassen. Erst danach entsteht ein durchsetzbarer Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber.

Sachmittel für die Betriebsratsarbeit

Neben der Kostenübernahme muss der Arbeitgeber die erforderlichen Sachmittel zur Verfügung stellen. Dazu gehören alle Mittel, die für eine ordnungsgemäße Arbeit notwendig sind.

Dazu zählen insbesondere:

geeignete Räume für Sitzungen, Gespräche und Sprechstunden
Büromaterial wie Papier, Ordner und Schreibmaterial
Möbel und abschließbare Schränke
technische Ausstattung wie Computer, Laptop, Telefon oder Smartphone
Software und digitale Anwendungen
Drucker, Kopierer, Beamer und Präsentationstechnik
Fachliteratur und arbeitsrechtliche Informationen
Bürokräfte zur Unterstützung bei Protokollen und Verwaltung

Auch die technische Ausstattung für digitale oder hybride Sitzungen gehört dazu, wenn das Gremium entsprechende Regelungen getroffen hat.

Wichtig ist: Der Arbeitgeber stellt die Sachmittel als sogenannte Naturalleistung bereit. Das bedeutet, der Betriebsrat erhält die Nutzung der Mittel, nicht Geld zur freien Verfügung.

Erforderlichkeit als Maßstab

Der Umfang der Ausstattung richtet sich nach der Größe des Betriebsrats, seiner Arbeitsweise und den betrieblichen Gegebenheiten. Maßgeblich ist immer die Erforderlichkeit.

Gerichte betonen dabei, dass die Anforderungen nicht zu eng ausgelegt werden dürfen. Der Betriebsrat muss handlungsfähig bleiben. Gleichzeitig besteht kein automatischer Anspruch auf die gleiche Ausstattung wie die Unternehmensleitung.

In der Praxis kann die Ausstattung des Arbeitgebers ein Orientierungspunkt sein, wenn es um Kommunikation und Arbeitsfähigkeit geht. Eine Mindestausstattung, die die Arbeit faktisch erschwert oder Vertraulichkeit nicht gewährleistet, ist jedoch nicht zulässig.

Rechtliche Einordnung einzelner Ansprüche

Die Rechtsprechung hat verschiedene Ansprüche konkretisiert. Dazu gehören unter anderem:

Anspruch auf Internetzugang für die Betriebsratsarbeit
Anspruch auf eigene E Mail Adressen für den Betriebsrat oder einzelne Mitglieder
Anspruch auf Fachzeitschriften und aktuelle arbeitsrechtliche Literatur
Anspruch auf ausreichende technische Ausstattung für digitale Sitzungen
Anspruch auf einen abgeschlossenen und geeigneten Büroraum bei entsprechendem Bedarf

Budgetvereinbarungen

Arbeitgeber schlagen gelegentlich Budgetregelungen vor, um Kosten planbar zu machen. Solche Vereinbarungen können Orientierung bieten, sind aber nicht verbindlich. Der Betriebsrat muss auch bei unvorhersehbaren Themen jederzeit handlungsfähig bleiben. Eine starre Begrenzung der Mittel kann eine unzulässige Einschränkung der Betriebsratsarbeit darstellen.

Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers und der Anspruch auf Sachmittel sichern die Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats. Entscheidend ist immer die konkrete Erforderlichkeit. Der Betriebsrat muss seine Bedarfe gut begründen und beschließen, kann aber gleichzeitig eine Ausstattung verlangen, die eine wirksame Interessenvertretung ermöglicht.

Kurzfakten

Zielgruppen

  • Betriebsratsmitglieder
  • Interessierte

Kategorie

Betriebsräte und Personalräte

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Freistellung nach

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