Betriebsratswahl – Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Nachdem alle Stimmen ausgezählt wurden und das Wahlergebnis feststeht, muss der Wahlvorstand die Ergebnisse offiziell bekannt machen. Dabei gibt es einige formale Schritte, die eingehalten werden müssen. Auf dieser Wissensseite erfährst du, wie die Bekanntgabe des Wahlergebnisses korrekt erfolgt und welche Fristen danach beginnen.

1. Benachrichtigung der gewählten Betriebsratsmitglieder

Zuerst informiert der Wahlvorstand die gewählten Kandidatinnen und Kandidaten schriftlich über ihre Wahl.

Du hast als gewählte Person anschließend drei Tage Zeit, um zu entscheiden, ob du das Amt annimmst oder ablehnst. Diese Frist beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung.

  • Wenn du nicht reagierst, gilt die Wahl automatisch als angenommen.

  • Wenn du das Amt nicht übernehmen möchtest, musst du dies innerhalb der drei Tage ausdrücklich erklären.

Die rechtliche Grundlage dafür ist § 17 der Wahlordnung (WO).

Wichtig:
Selbst wenn du die Wahl zunächst annimmst, kannst du dein Amt später jederzeit niederlegen. Dafür gibt es keine feste Frist.

Eine Besonderheit gilt, wenn du direkt nach der Stimmenauszählung gegenüber dem Wahlvorstand erklärst, dass du die Wahl annimmst. In diesem Fall ist keine zusätzliche schriftliche Benachrichtigung mehr notwendig. Das vermeidet unnötige Bürokratie.

2. Bekanntgabe des Wahlergebnisses für alle Beschäftigten

Sobald endgültig feststeht, wer in den Betriebsrat gewählt wurde, informiert der Wahlvorstand alle Beschäftigten über das Ergebnis.

Die Bekanntgabe erfolgt auf dem gleichen Weg wie das Wahlausschreiben, also in der Regel durch:

  • einen Aushang im Betrieb

  • für Beschäftigte im Homeoffice zusätzlich per E-Mail

Der Aushang muss zwei Wochen lang sichtbar im Betrieb ausgehängt werden.

Damit die Bekanntmachung gültig ist, muss sie unterschrieben sein von:

  • dem Vorsitzenden des Wahlvorstands

  • sowie mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands

3. Wichtige Fristen nach der Bekanntgabe

Mit der Veröffentlichung des endgültigen Wahlergebnisses beginnen mehrere wichtige Fristen.

Anfechtung der Wahl

Die Betriebsratswahl kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses angefochten werden.
Rechtsgrundlage ist § 19 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

4. Beginn der Amtszeit des neuen Betriebsrats

Ist der bisherige Betriebsrat bereits aus dem Amt ausgeschieden, beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Amtszeit des neuen Betriebsrats.

5. Konstituierende Sitzung des neuen Betriebsrats

Nachdem das Wahlergebnis feststeht, müssen die neu gewählten Betriebsratsmitglieder innerhalb einer Woche zur ersten Sitzung zusammentreten.

Diese Sitzung nennt man konstituierende Sitzung. Sie wird vom Wahlvorstand einberufen.

In dieser Sitzung werden unter anderem gewählt:

  • der oder die Betriebsratsvorsitzende

  • der oder die stellvertretende Vorsitzende

Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 29 Absatz 1 BetrVG.


Nach der Stimmenauszählung folgen noch einige formale Schritte:

  1. Schriftliche Information der gewählten Mitglieder

  2. Drei Tage Frist zur Ablehnung der Wahl

  3. Bekanntgabe des Wahlergebnisses per Aushang (zwei Wochen) und ggf. E-Mail

  4. Zwei Wochen Frist zur Wahlanfechtung

  5. Einladung zur konstituierenden Sitzung innerhalb einer Woche

Damit ist das Wahlverfahren abgeschlossen und der neue Betriebsrat kann seine Arbeit aufnehmen.

Kurzfakten

Zielgruppen

  • Betriebsratsmitglieder
  • Interessierte

Kategorie

Betriebsräte und Personalräte

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