Sitzungen des Betriebsrats
§ 30 Abs. 2 BetrVG
§ 30 Abs. 2 BetrVG – Sitzungen des Betriebsrats
(2) Die Sitzungen des Betriebsrats sollen als Präsenzsitzungen stattfinden.
Eine Teilnahme mittels Video- oder Telefonkonferenz ist zulässig,
wenn
- in der Geschäftsordnung des Betriebsrats geregelt ist,
- sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können, und
- kein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats einer Teilnahme mittels Video- oder Telefonkonferenz widerspricht.
Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig.
Grundsatz
- Betriebsratssitzungen sollen grundsätzlich in Präsenz stattfinden.
- Virtuelle (Video-/Telefonkonferenz) oder hybride Sitzungen (Kombination aus Präsenz und Zuschaltung) sind unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Voraussetzungen für virtuelle/hybride Sitzungen
- Regelung in der Geschäftsordnung des Betriebsrats erforderlich.
- Vertraulichkeit der Sitzung muss gewährleistet sein (keine Kenntnisnahme durch Dritte).
- Kein Widerspruch von mindestens einem Viertel der Betriebsratsmitglieder.
Regelung in der Geschäftsordnung
- Ohne entsprechende Regelung keine virtuelle oder hybride Sitzung zulässig.
- Die Geschäftsordnung muss:
- den Vorrang der Präsenzsitzung sicherstellen, z. B. durch:
- Begrenzung der Anzahl virtueller Sitzungen (z. B. max. 4 pro Jahr),
- Zulassung nur bei Eilfällen oder gesundheitlichen Gründen.
- Verfahren zur Einladung, Widerspruchsfrist und Sicherstellung der Vertraulichkeit festlegen.
- Der Betriebsratsvorsitzende entscheidet über die Form der Sitzung (Präsenz/virtuell), sofern Voraussetzungen erfüllt sind.
Einladung & Widerspruch
- In der Einladung muss auf die virtuelle/hybride Durchführung hingewiesen werden.
- Der Vorsitzende setzt eine angemessene Widerspruchsfrist (mind. 24 Stunden).
- Wenn mindestens ¼ der Mitglieder widerspricht, muss die Sitzung in Präsenz stattfinden.
- Widerspruch kann formlos erfolgen (auch mündlich).
Wahrung der Vertraulichkeit (Nichtöffentlichkeit)
- Kein Zugriff Dritter auf Inhalte.
- Sicheres Konferenzsystem mit Verschlüsselung verwenden (z. B. Microsoft Teams, Zoom, Cisco Webex).
- Eigenes System des Betriebsrats nutzen, nicht das des Arbeitgebers (IT-Administratorrechte → Risiko).
- Jedes Mitglied muss:
- sich in einem nichtöffentlichen Raum aufhalten,
- sicherstellen, dass keine unbefugten Personen anwesend sind,
- den Vorsitzenden unverzüglich informieren, falls Vertraulichkeit verletzt wird.
- Zu Beginn der Sitzung sollten die Teilnehmenden bestätigen, dass sie sich allein im Raum befinden.
Verbot der Aufzeichnung
- Jegliche Aufzeichnungen sind verboten, insbesondere:
- Video-/Tonaufnahmen,
- Screenshots.
Teilnahmebestätigung
- Virtuell zugeschaltete Mitglieder müssen ihre Teilnahme schriftlich (z. B. per E-Mail) bestätigen.
- Beim vorzeitigen Verlassen der Sitzung ebenfalls Mitteilung in Textform.
Hybride Sitzungen
- Bei hybrider Sitzung: freie Wahl der Teilnahmeform.
- Kein Zwang, aus Kostengründen virtuell teilzunehmen.
Fazit
- Präsenz bleibt Regelfall, virtuelle/hybride Formate Ausnahme.
- Erforderlich: klare Regelung, Datensicherheit und Wahrung der Vertraulichkeit.
- Kein Widerspruch von ¼ der Mitglieder → Voraussetzung für virtuelle Durchführung.
Kurzfakten
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