Sitzungen des Betriebsrats

§ 30 Abs. 2 BetrVG

§ 30 Abs. 2 BetrVG – Sitzungen des Betriebsrats

(2) Die Sitzungen des Betriebsrats sollen als Präsenzsitzungen stattfinden.
Eine Teilnahme mittels Video- oder Telefonkonferenz ist zulässig,
wenn

  1. in der Geschäftsordnung des Betriebsrats geregelt ist,
  2. sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können, und
  3. kein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats einer Teilnahme mittels Video- oder Telefonkonferenz widerspricht.

Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig.

Grundsatz

  • Betriebsratssitzungen sollen grundsätzlich in Präsenz stattfinden.
  • Virtuelle (Video-/Telefonkonferenz) oder hybride Sitzungen (Kombination aus Präsenz und Zuschaltung) sind unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Voraussetzungen für virtuelle/hybride Sitzungen

  1. Regelung in der Geschäftsordnung des Betriebsrats erforderlich.
  2. Vertraulichkeit der Sitzung muss gewährleistet sein (keine Kenntnisnahme durch Dritte).
  3. Kein Widerspruch von mindestens einem Viertel der Betriebsratsmitglieder.

Regelung in der Geschäftsordnung

  • Ohne entsprechende Regelung keine virtuelle oder hybride Sitzung zulässig.
  • Die Geschäftsordnung muss:
    • den Vorrang der Präsenzsitzung sicherstellen, z. B. durch:
      • Begrenzung der Anzahl virtueller Sitzungen (z. B. max. 4 pro Jahr),
      • Zulassung nur bei Eilfällen oder gesundheitlichen Gründen.
    • Verfahren zur Einladung, Widerspruchsfrist und Sicherstellung der Vertraulichkeit festlegen.
  • Der Betriebsratsvorsitzende entscheidet über die Form der Sitzung (Präsenz/virtuell), sofern Voraussetzungen erfüllt sind.

Einladung & Widerspruch

  • In der Einladung muss auf die virtuelle/hybride Durchführung hingewiesen werden.
  • Der Vorsitzende setzt eine angemessene Widerspruchsfrist (mind. 24 Stunden).
  • Wenn mindestens ¼ der Mitglieder widerspricht, muss die Sitzung in Präsenz stattfinden.
  • Widerspruch kann formlos erfolgen (auch mündlich).

Wahrung der Vertraulichkeit (Nichtöffentlichkeit)

  • Kein Zugriff Dritter auf Inhalte.
  • Sicheres Konferenzsystem mit Verschlüsselung verwenden (z. B. Microsoft Teams, Zoom, Cisco Webex).
  • Eigenes System des Betriebsrats nutzen, nicht das des Arbeitgebers (IT-Administratorrechte → Risiko).
  • Jedes Mitglied muss:
    • sich in einem nichtöffentlichen Raum aufhalten,
    • sicherstellen, dass keine unbefugten Personen anwesend sind,
    • den Vorsitzenden unverzüglich informieren, falls Vertraulichkeit verletzt wird.
  • Zu Beginn der Sitzung sollten die Teilnehmenden bestätigen, dass sie sich allein im Raum befinden.

Verbot der Aufzeichnung

  • Jegliche Aufzeichnungen sind verboten, insbesondere:
    • Video-/Tonaufnahmen,
    • Screenshots.

Teilnahmebestätigung

  • Virtuell zugeschaltete Mitglieder müssen ihre Teilnahme schriftlich (z. B. per E-Mail) bestätigen.
  • Beim vorzeitigen Verlassen der Sitzung ebenfalls Mitteilung in Textform.

Hybride Sitzungen

  • Bei hybrider Sitzung: freie Wahl der Teilnahmeform.
  • Kein Zwang, aus Kostengründen virtuell teilzunehmen.

Fazit

  • Präsenz bleibt Regelfall, virtuelle/hybride Formate Ausnahme.
  • Erforderlich: klare Regelung, Datensicherheit und Wahrung der Vertraulichkeit.
  • Kein Widerspruch von ¼ der Mitglieder → Voraussetzung für virtuelle Durchführung.

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