Behinderung der Personalratsarbeit
Ein Personalrat darf in der Ausübung seines Amtes nicht behindert werden, weder von der Dienststellenleitung, noch von „jedermann“.
Wo finden wir das?
§ 10 BPersVG, §8 ThürPersVG
Was besagt das Gesetz?
§ 8 Behinderungs-, Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot
Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Fortbildung und Entwicklung.
Verboten sind also jegliche Beeinträchtigungen: Erschweren, Stören, Verhindern, d.h. eine Beeinträchtigung von Personalratsmitgliedern ist verboten.
Warum dieser Paragraph?
Das Behinderungsverbot bekräftigt die Unabhängigkeit von Personalräten beim Wahrnehmen ihrer Aufgaben und Befugnisse. Ebenso soll ein reibungsloser Ablauf ihrer Arbeit im Gremium garantiert werden. So soll ein Selbstbestimmungsrecht des Personalrats beim wahrnehmen seiner Aufgaben weisungsfrei gewährleistet werden.
Das Gesetz wird hier auch konkreter, indem er die gewählten Mitglieder des Personalrats durch folgende Paragraphen schützt:
- Schutz vor Kündigungen nach § 15 Abs. 2, 3 KSchG, § 55 Abs. 1 BPersVG
- Schutz vor Versetzungen, Zuweisungen und Abordnungen nach § 55 Abs. 2 BPersVG
- Schutz vor wirtschaftlichen oder beruflichen Nachteilen nach §§ 51, 52 BPersVG
Für wen gilt das?
Das Behinderungsverbot gilt für alle ordentlichen Personalratsmitglieder. Ersatzmitglieder sind betroffen, wenn sie für verhinderte Personalratsmitglieder geladen werden und so die Aufgaben der Personalvertretung wahrnehmen.
Welchen Aufgaben kann ein Personalratsmitglied ungehindert nachgehen?
- Wahrnehmen von Aufgaben nach ThürPersVG
- Teilnahme an Personalratssitzungen, Monatsgesprächen
- Teilnahme an Schulungsveranstaltungen
- Überwachungsaufgaben BEM
- Teilnahme beim Arbeitsschutzausschuss
(Aufzählung nicht abgeschlossen)
Kurzfakten
Zielgruppen
- Personalratsmitglieder
- Interessierte
Kategorie
Betriebsräte und Personalräte
weitere Urteile
Keine weiteren Urteile
Freistellung nach
Keine Freistellung
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