AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Alle Leistungen des Bildungswerkes ver.di Thüringen e.V. (im Weiteren „wir“ oder „unser“) erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichende oder zusätzliche Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Geschäftspartner/Kund*innen erkennen wir nicht an.
§1 Teilnahme
Die Teilnahme an den Veranstaltungen steht jedem Interessierten ab dem vollendeten 16. Lebensjahr offen. Sie ist nicht abhängig von der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft.
§2 Anmeldeverfahren
Anmeldungen zu unseren Veranstaltungen nehmen wir per E-Mail oder über unsere Website www.verdi-bildungswerk.de an. Die Anmeldung zu einem Seminar/einer Veranstaltung ist verbindlich. Diese wird in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Bei ONLINE-Anmeldung über unsere Website erhalten Sie eine automatische Eingangsbestätigung. Aus dieser Eingangsbestätigung erwächst kein Anspruch auf Durchführung der gebuchten Veranstaltung.
Melden Sie sich rechtzeitig an!
§3 Stornierungen/Absagen
STORNIERUNGSKOSTEN BRPR:
Mehrtagesseminare:
- 21 Tage bis 14 Tage vor Termin: 50 % des Seminarpreises,
- 13 Tage bis 8 Tage vor Termin: 70 % des Seminarpreises.
Tagesseminare:
- 14 Tage bis 8 Tage vor Termin: 50 % des Seminarpreises,
ab 7 Tagen vor Seminarbeginn, sowie bei Nichterscheinen, wird der volle Seminarpreis in Rechnung gestellt.
Die jeweiligen Tagungshäuser werden ggf. Stornierungskosten gesondert in Rechnung stellen. Die Stornierungskosten entfallen, wenn ein*e Ersatzteilnehmer*in entsendet wird.
STORNIERUNGSKOSTEN PÄD:
Mehrtagesseminare:
- 21 Tage bis 8 Tage vor Termin: 50 % des Seminarpreises,
- 7 Tage bis 4 Tage vor Termin: 70 % des Seminarpreises,
- ab dem 3. Tag vor Termin: 90 % des Seminarpreises.
Tagesseminare:
- 14 Tage bis 8 Tage vor Termin: 50 % des Seminarpreises,
- 7 Tage bis 4 Tage vor Termin: 70 % des Seminarpreises,
- ab 3 Tagen vor Termin: 90 % des Seminarpreises.
Bei Nichterscheinen fallen die kompletten Seminarkosten an. Die Stornierungskosten entfallen, wenn ein*e Ersatzteilnehmer*in entsendet wird.
SEMINARABSAGEN
Das Bildungswerk behält sich vor, Seminare und Veranstaltungen infolge mangelnder Anmeldungen sowie infolge unvorhersehbarer Ereignisse abzusagen. Jegliche Ansprüche gegenüber dem Bildungswerk entfallen, soweit sie nicht auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Bildungswerkes ver.di Thüringen e.V. beruhen.
§4 Änderungen
Das Bildungswerk ver.di Thüringen e.V. behält sich vor, Referent*innen zu wechseln oder den Veranstaltungsablauf zu ändern, soweit dies zumutbar ist. Die Teilnehmer*innen können daraus keine Ansprüche, zum Beispiel auf Rücktritt vom Vertrag oder Minderung der Teilnahmegebühr, ableiten.
§5 Haftung
Das Bildungswerk ver.di Thüringen e.V. haftet nicht für Beschädigungen, Verlust oder Diebstahl mitgebrachter Gegenstände und Kraftfahrzeuge. Werden für die An- und Abreise statt öffentlicher Verkehrsmittel private Pkw genutzt bzw. auf freiwilliger Basis Fahrgemeinschaften gebildet, so haften wir nicht für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Die Teilnehmer*innen sind für ihren Versicherungsschutz selbst verantwortlich.
Körperliche Aktivitäten in einigen unserer Seminare für pädagogische Fachkräfte können einem besonderen Risiko unterliegen. Als Teilnehmer*innen sollen Sie sich den Anforderungen des Seminares gewachsen fühlen und tragen für Ihr Handeln und Ihre Gesundheit selbst die Verantwortung.
§6 Hausrecht
Das Bildungswerk ver.di Thüringen e.V. ver.di Thüringen e.V. behält sich vor, von seinem Hausrecht Gebrauch zu machen. Bei Personen, die rechtsextremen Parteien oder Organisationen angehören, der rechtsextremen Szene zuzuordnen sind oder bereits in der Vergangenheit durch demokratie- oder verfassungsfeindliche Äußerungen in Erscheinung getreten sind, behalten wir uns vor, den Zutritt zu Veranstaltungen zu verwehren oder von diesen auszuschließen.
§7 Gerichtsstand
Für jeden mit der Bildungswerk ver.di Thüringen e.V. ver.di Thüringen e.V. abgeschlossenen Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes. Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsverbindung herrührenden Ansprüche gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Erfurt.
Freistellung nach § 37.6 BetrVG, § 46.1 ThürPersVG bzw. § 46.6 BPersVG
Entscheidend für diesen Freistellungsanspruch ist die Erforderlichkeit der vermittelten Kenntnisse. Nach der Rechtssprechung des BAG liegt für Betriebsräte die Erforderlichkeit dann vor, wenn die Kenntnisse unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen und in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. Die Kenntnisvermittlung muss sich also auf Themen beziehen, die zu den Aufgaben des Betriebsrates gehören.
Für Personalräte gilt im Prinzip dasselbe: Eine Schulungsmaßnahme ist dann erforderlich, wenn sie von ihrer Thematik her Sachgebiete betrifft, die zur Tätigkeit des Personalrates gehören, und wenn das entsandte Mitglied des Personalrates der Schulung in diesem Themenbereich bedarf, um seine Tätigkeit im Personalrat sachgemäß ausüben zu können.
Grundsätzlich erforderlich sind für jedes Mitglied des Betriebs- bzw. Personalrates und der Jugend- und Auszubildendenvertretung grundlegende Kenntnisse im Betriebs- und Personalvertretungsrecht sowie im allgemeinen Arbeitsrecht.
Erforderlich sind ausreichende Kenntnisse in tariflichen Fragen und ein gewisser Standard an allgemeinen (wirtschaftlichen und technischen) Kenntnissen.
Erforderlich sein können auch rechtliche Spezialkenntnisse oder besondere Vertiefungen von Grundkenntnissen, wenn sie zur konkreten Aufgabenerfüllung des Betriebs-/Personalrates notwendig sind.
Gleiches gilt für anderes (nicht-rechtliches) Fachwissen, das Betriebs-/Personalräte benötigen, um ihre konkreten Aufgaben im Betrieb oder in der Dienststelle erfüllen zu können.
Wer entscheidet über die Entsendung? Hat der Betriebsrat nach gewissenhafter Prüfung einen Entsendungsbeschluss nach § 37.6 BetrVG gefasst, bedarf es keiner Erlaubnis oder Zustimmung der Unternehmensleitung. Ist die Unternehmensleitung mit der Entsendung nicht einverstanden, so muss sie diese durch das Arbeitsgericht rückgängig machen lassen.
Im Personalvertretungsrecht ist dieses Entsendungsrecht eingeschränkt. Widerspricht die Dienststellenleitung der Entsendung, so kann der Personalrat die Zustimmung notfalls per einstweiliger Verfügung durch das Verwaltungsgericht durchsetzen lassen.
Freistellung nach § 37.7 BetrVG, § 46.2 ThürPersVG bzw. § 46.7 BPersVG
Anders als in den vorgenannten Fällen geht es hier um einen individuellen Anspruch des einzelnen Mitgliedes auf eine vier- bzw. dreiwöchige Teilnahme an geeigneten Bildungsveranstaltungen während der Amtsperiode.
Über die Eignung der Veranstaltung entscheiden weder der Betriebs- oder Personalrat noch die Unternehmensleitung, sondern die zuständigen Behörden. Der Betriebsrat muss auch in diesem Fall einen Beschluss fassen und die Teilnahme der Unternehmensleitung mitteilen. Personalratsmitglieder bedürfen keines Entsendungsbeschlusses. Sie müssen den Freistellungsanspruch persönlich gegenüber dem Dienststellenleiter/ der Dienststellenleiterin geltend machen. Eine Genehmigung ist nicht notwendig.
Freistellung nach § 37 Abs. 6 BetrVG,§ 96 Abs. 4 SGB IX, § 46 Abs. 1 ThürPersVG, § 46 Abs. 6 BPersVG
Vertrauensmänner und -frauen von Schwerbehinderten sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgeltes oder der Dienstbezüge für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen zu befreien, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind.