Urlaub per Eilantrag durchsetzen
Auch ein beantragter Urlaub kann im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Das gilt selbst dann, wenn dadurch die Entscheidung in der Hauptsache faktisch vorweggenommen wird. Entscheidend ist, dass der Urlaubsanspruch ohne eine schnelle gerichtliche Entscheidung vereitelt würde.
Urteil im Überblick
Gericht | Landesarbeitsgericht Thüringen |
Datum | 02.03.2026 |
Aktenzeichen | 4 Ta 15/26 |
Kernaussage | Urlaub kann bei besonderer Eilbedürftigkeit per einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden. |
Kernaussage des Gerichts
Das Landesarbeitsgericht Thüringen stellte klar, dass Urlaub grundsätzlich auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann. Zwar wird dadurch häufig das Ergebnis der Hauptsache vorweggenommen. Das ist jedoch zulässig, wenn andernfalls der Urlaubsanspruch nicht mehr realisiert werden könnte.
Nach § 7 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist Urlaub im Regelfall zusammenhängend zu gewähren. Eine Aufteilung kommt nur in Betracht, wenn dringende betriebliche Gründe oder Gründe in der Person der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers entgegenstehen.
Der Sachverhalt
Die Arbeitnehmerin hatte Urlaub für den Zeitraum vom 1. bis 25. März 2026 beantragt. Der Arbeitgeber lehnte den Antrag ab und verwies auf eine betriebliche Praxis, wonach Urlaub am Stück grundsätzlich nur für höchstens zwei Wochen genehmigt werde.
Gegen diese Ablehnung hatte die Arbeitnehmerin bereits im Hauptsacheverfahren erfolgreich geklagt. Dennoch blieb der Arbeitgeber bei seiner Ablehnung und legte Berufung ein.
Im Februar 2026 forderte der Bevollmächtigte der Arbeitnehmerin den Arbeitgeber auf, bis zum 13. Februar 2026 mitzuteilen, ob der Urlaub entsprechend dem Urteil gewährt werde. Andernfalls müsse der Anspruch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden.
Da der Arbeitgeber bis zum 16. Februar 2026 nicht reagierte, beantragte die Arbeitnehmerin beim Arbeitsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Verfahrensgang
- Arbeitsgericht: Der Antrag auf einstweilige Verfügung wurde zurückgewiesen. Das Gericht sah die Eilbedürftigkeit als selbst herbeigeführt an, weil die Arbeitnehmerin zu lange gewartet habe.
- Beschwerde: Gegen diese Entscheidung legte die Arbeitnehmerin sofortige Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Thüringen ein.
- LAG Thüringen: Das Landesarbeitsgericht gab der Arbeitnehmerin Recht und verpflichtete den Arbeitgeber, den beantragten Urlaub zu gewähren.
Die Entscheidung des LAG Thüringen
Das LAG Thüringen bejahte sowohl den Urlaubsanspruch als auch die Eilbedürftigkeit.
- Urlaub im Eilverfahren: Der Urlaubsanspruch kann im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden, wenn der Anspruch sonst vereitelt würde.
- Keine selbst herbeigeführte Eilbedürftigkeit: Der Arbeitnehmerin konnte nicht vorgeworfen werden, zunächst das Hauptsacheverfahren betrieben und dessen Ausgang abgewartet zu haben. Auf die Dauer des Verfahrens und die Zustellung des Urteils hatte sie keinen Einfluss.
- Verlegung des Hauptsachetermins: Das Gericht berücksichtigte, dass sich das Verfahren auch durch Anträge des Arbeitgebers verzögert hatte.
- Zusammenhängender Urlaub: Die pauschale betriebliche Regel, wonach nie mehr als zwei Wochen Urlaub am Stück genehmigt würden, verstößt gegen § 7 Abs. 2 BUrlG.
Wichtiger Hinweis
Beschäftigte dürfen Urlaub nicht eigenmächtig antreten, auch wenn sie einen Anspruch darauf haben. Wer sich selbst Urlaub gewährt, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung wegen Arbeitsverweigerung.
Rechtliche Einordnung
Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Urlaub. Das Bundesurlaubsgesetz garantiert einen Mindesturlaub von vier Wochen pro Jahr. Häufig ergeben sich darüber hinausgehende Ansprüche aus Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen.
Der Urlaub wird grundsätzlich vom Arbeitgeber gewährt. Verweigert der Arbeitgeber einen beantragten Urlaub zu Unrecht, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Klage beim Arbeitsgericht erheben. Besteht ein Urlaubsanspruch und stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen, kann das Gericht den Arbeitgeber zur Urlaubsgewährung verurteilen.
Im vorliegenden Fall war das erstinstanzliche Urteil jedoch noch nicht rechtskräftig, weil der Arbeitgeber Berufung eingelegt hatte. Ohne weitere gerichtliche Entscheidung hätte die Arbeitnehmerin ihren Urlaub vor Ablauf des beantragten Zeitraums nicht antreten können.
Einstweiliger Rechtsschutz im Urlaubsrecht
Der einstweilige Rechtsschutz dient dazu, einen Anspruch vorläufig zu sichern, wenn das Abwarten eines rechtskräftigen Urteils zu einem wesentlichen Nachteil führen würde. Im Individualarbeitsrecht erfolgt dies durch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (§ 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 935 ZPO).
Besonderheit: Im Eilverfahren findet in der Regel keine vollständige Beweisaufnahme statt. Die antragstellende Person muss ihren Anspruch und die Eilbedürftigkeit glaubhaft machen.
Im Urlaubsrecht führt eine einstweilige Verfügung häufig dazu, dass die Hauptsache faktisch vorweggenommen wird: Wird der Urlaub gewährt und genommen, ist der ursprüngliche Anspruch erfüllt. Die Hauptsache wird dadurch oft gegenstandslos.
Nach der ständigen Rechtsprechung ist eine solche Vorwegnahme ausnahmsweise zulässig, wenn sie zur Abwehr eines sonst drohenden wesentlichen Nachteils erforderlich ist. Bei Urlaubsansprüchen ist dies regelmäßig der Fall, weil der beantragte Zeitraum nach seinem Ablauf nicht mehr nachgeholt werden kann.
Bedeutung für die Praxis
- Beschäftigte haben grundsätzlich Anspruch auf zusammenhängenden Urlaub.
- Arbeitgeber dürfen Urlaub nicht pauschal auf bestimmte Zeiträume, etwa zwei Wochen am Stück, begrenzen.
- Eine Ablehnung ist nur zulässig, wenn dringende betriebliche Gründe oder persönliche Gründe der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers entgegenstehen.
- Ist ein beantragter Urlaub zeitlich gefährdet, kann eine einstweilige Verfügung das geeignete Mittel sein, um den Anspruch rechtzeitig durchzusetzen.
- Beschäftigte sollten bei einer unberechtigten Urlaubsablehnung frühzeitig rechtlichen Rat einholen, insbesondere wenn der beantragte Urlaubszeitraum unmittelbar bevorsteht.
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Thüringen stärkt die Rechte von Beschäftigten bei der Durchsetzung von Urlaubsansprüchen. Kann ein beantragter Urlaub wegen der Dauer eines Hauptsacheverfahrens nicht mehr rechtzeitig genommen werden, ist der Weg über die einstweilige Verfügung zulässig. Entscheidend ist, dass der Anspruch und die Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht werden können und die Eilbedürftigkeit nicht schuldhaft selbst herbeigeführt wurde.
Quelle:
Landesarbeitsgericht Thüringen, Beschluss vom 02.03.2026, 4 Ta 15/26.
Zusammengestellt und kommentiert nach den vorliegenden Entscheidungsgründen.
Kurzfakten
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Kategorie
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