Betriebsärztinnen, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Wichtige Partner für Interessenvertretungen im Arbeits und Gesundheitsschutz

Der Arbeits- und Gesundheitsschutz gehört zu den zentralen Aufgaben von Interessenvertretungen. Digitalisierung, mobile Arbeit, Homeoffice, künstliche Intelligenz, neue Arbeitsverfahren und organisatorische Veränderungen verändern Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe fortlaufend. Damit wachsen auch die Anforderungen an sichere, gesundheitsgerechte und gut gestaltete Arbeitsbedingungen.

Betriebsräte und Personalräte haben die Aufgabe, Auswirkungen solcher Veränderungen auf die Beschäftigten frühzeitig zu erkennen und ihre Beteiligungsrechte wahrzunehmen. Dabei müssen sie nicht allein handeln. Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit unterstützen mit ihrer arbeitsmedizinischen, sicherheitstechnischen und organisatorischen Expertise.

Ihre Fachkenntnisse helfen dabei, Gefährdungen frühzeitig zu erkennen, Risiken einzuschätzen, Schutzmaßnahmen zu entwickeln und die Wirksamkeit bereits getroffener Maßnahmen zu überprüfen. Eine aktive Zusammenarbeit stärkt den Arbeits- und Gesundheitsschutz ebenso wie die Arbeit der Interessenvertretung.

Hinweis: Für Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Einrichtungen gelten je nach Träger eigene kirchliche Mitarbeitervertretungsgesetze. Die folgenden Aussagen zu Beteiligungsrechten beziehen sich vor allem auf Betriebsräte nach dem Betriebsverfassungsgesetz und Personalräte nach dem Thüringer Personalvertretungsgesetz.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Arbeitgeber müssen eine angemessene arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung sicherstellen.
  • Betriebsärztinnen, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit unterstützen Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflichten.
  • Umfang und Organisation der Betreuung richten sich nach den Gefährdungen, der Beschäftigtenzahl und den Vorgaben der zuständigen Unfallversicherung.
  • Die Gefährdungsbeurteilung ist die zentrale Grundlage für sichere und gesundheitsgerechte Arbeitsbedingungen.
  • Betriebsräte haben bei der Ausgestaltung von Maßnahmen des Gesundheitsschutzes ein Mitbestimmungsrecht, soweit gesetzliche Vorschriften Gestaltungsspielräume lassen.
  • Personalräte in Thüringen haben Überwachungs-, Informations-, Hinzuziehungs- und je nach Maßnahme Mitbestimmungsrechte.
  • Die frühzeitige Einbindung von Betriebsärztinnen, Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit verbessert die Qualität von Entscheidungen im Arbeits- und Gesundheitsschutz.

Warum Arbeits- und Gesundheitsschutz immer wichtiger wird

Die Arbeitswelt verändert sich. Digitale Arbeitsmittel, mobile Arbeit, Homeoffice, Desksharing, elektronische Arbeitsprozesse und Anwendungen künstlicher Intelligenz prägen viele Arbeitsplätze.

Gleichzeitig können Fachkräftemangel, Arbeitsverdichtung, Umstrukturierungen und steigende Anforderungen an Flexibilität und Erreichbarkeit zu zusätzlichen Belastungen führen. Neben körperlichen Belastungen gewinnen psychische Belastungen zunehmend an Bedeutung. Auch unterschiedliche Erfahrungen, Qualifikationen und digitale Kompetenzen innerhalb der Belegschaft müssen berücksichtigt werden.

Für Interessenvertretungen bedeutet dies: Neue Arbeitsmethoden, technische Systeme und organisatorische Maßnahmen dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Sie können Auswirkungen auf Sicherheit, Gesundheit, Arbeitszeit, Arbeitsorganisation und Belastungssituationen haben. Deshalb sollten Veränderungen frühzeitig begleitet und bewertet werden.

Die Gefährdungsbeurteilung als zentrale Grundlage

Die Gefährdungsbeurteilung ist ein wesentlicher Baustein des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Arbeitgeber müssen mögliche Gefährdungen für Beschäftigte systematisch ermitteln, bewerten und geeignete Schutzmaßnahmen festlegen.

Dabei sind nicht nur körperliche Belastungen zu berücksichtigen. Das Arbeitsschutzgesetz verlangt ausdrücklich auch die Berücksichtigung psychischer Belastungen bei der Arbeit.

Eine Gefährdungsbeurteilung ist besonders wichtig bei:

  • der Einführung neuer Software und digitaler Arbeitsmittel,
  • der Digitalisierung von Arbeitsabläufen,
  • mobiler Arbeit und Homeoffice,
  • organisatorischen Veränderungen,
  • neuen Arbeitsverfahren,
  • Veränderungen der Arbeitsorganisation,
  • psychischen Belastungen,
  • ergonomischen Fragestellungen,
  • dem Einsatz künstlicher Intelligenz.

Für Interessenvertretungen liefert die Gefährdungsbeurteilung wichtige Anhaltspunkte, um Verbesserungen anzuregen, Schutzmaßnahmen einzufordern und Beteiligungsrechte wahrzunehmen.

Rechtsgrundlagen

  • § 3 Arbeitsschutzgesetz, Grundpflichten des Arbeitgebers
  • § 4 Arbeitsschutzgesetz, allgemeine Grundsätze
  • § 5 Arbeitsschutzgesetz, Gefährdungsbeurteilung
  • § 6 Arbeitsschutzgesetz, Dokumentation

Arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung

Arbeitgeber müssen eine arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung organisieren. Dazu gehören Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit.

Diese Verpflichtung besteht grundsätzlich unabhängig von der Größe des Betriebs oder der Dienststelle. Die konkrete Ausgestaltung richtet sich jedoch nach den jeweiligen Gefährdungen, der Zahl der Beschäftigten und den Vorgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Auch kleinere Betriebe und Dienststellen müssen eine geeignete Betreuung sicherstellen.

Die Betreuung kann durch eigene Beschäftigte, externe Fachleute oder überbetriebliche Dienste erfolgen.

Rechtsgrundlagen

  • § 1 Arbeitssicherheitsgesetz
  • § 2 Arbeitssicherheitsgesetz, Bestellung von Betriebsärztinnen und Betriebsärzten
  • § 5 Arbeitssicherheitsgesetz, Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit
  • DGUV Vorschrift 2, Betriebsärztinnen, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Aufgaben von Betriebsärztinnen, Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit

Betriebsärztinnen, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit beraten den Arbeitgeber in Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Sie unterstützen insbesondere bei:

  • der Einführung neuer Arbeitsverfahren,
  • Veränderungen bestehender Arbeitsabläufe,
  • der Gestaltung von Arbeitsplätzen,
  • der Planung und Gestaltung von Arbeitsstätten,
  • ergonomischen Fragen,
  • der Organisation der Arbeit,
  • der Beurteilung psychischer Belastungen,
  • der Durchführung und Fortschreibung von Gefährdungsbeurteilungen,
  • der Verhütung von Arbeitsunfällen,
  • der Vermeidung arbeitsbedingter Erkrankungen,
  • der Entwicklung und Bewertung von Schutzmaßnahmen.

Ihr Auftrag besteht darin, Gefährdungen möglichst frühzeitig zu erkennen und den Arbeitgeber bei der Gestaltung sicherer und gesundheitsgerechter Arbeitsbedingungen zu unterstützen.

Rechtsgrundlagen

  • § 3 Arbeitssicherheitsgesetz, Aufgaben der Betriebsärztinnen und Betriebsärzte
  • § 6 Arbeitssicherheitsgesetz, Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Warum ihre Unterstützung für Interessenvertretungen wertvoll ist

Viele Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes erfordern spezielles Fachwissen. Interessenvertretungen müssen nicht selbst über arbeitsmedizinische, ergonomische oder sicherheitstechnische Kenntnisse verfügen.

Betriebsärztinnen, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit können helfen,

  • Gefährdungen zu erkennen,
  • Risiken fachlich zu bewerten,
  • Auswirkungen geplanter Maßnahmen einzuschätzen,
  • Gefährdungsbeurteilungen fachlich zu begleiten,
  • Verbesserungsvorschläge zu entwickeln,
  • Beteiligungsverfahren vorzubereiten,
  • Gespräche mit dem Arbeitgeber fachlich zu unterstützen.

Ihre Einschätzung kann insbesondere bei Digitalisierungsvorhaben, Regelungen zur mobilen Arbeit, psychischen Belastungen oder der Einführung künstlicher Intelligenz eine wichtige Grundlage für die Arbeit der Interessenvertretung sein.

Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat

Das Arbeitssicherheitsgesetz regelt die Zusammenarbeit von Betriebsärztinnen, Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit mit dem Betriebsrat ausdrücklich.

Sie müssen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat zusammenarbeiten. Dazu gehören insbesondere der Austausch über Fragen des Arbeits und Gesundheitsschutzes, die Beratung und die gemeinsame Behandlung konkreter Probleme.

Betriebsärztinnen, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit müssen den Betriebsrat über wichtige Angelegenheiten des Arbeits und Gesundheitsschutzes unterrichten. Dies betrifft insbesondere:

  • geplante Veränderungen von Arbeitsplätzen,
  • neue Arbeitsverfahren,
  • organisatorische Veränderungen,
  • neue Technologien,
  • Gefährdungsbeurteilungen,
  • Gesundheitsgefährdungen,
  • Unfallgeschehen,
  • geplante Schutzmaßnahmen.

Wenn fachliche Vorschläge oder Bedenken dieser Fachleute nicht berücksichtigt werden, ist der Betriebsrat darüber zu informieren.

Der Betriebsrat kann außerdem verlangen, von Betriebsärztinnen, Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit beraten zu werden. Die Beratung kann beispielsweise in Sitzungen des Betriebsrats, im Arbeitsschutzausschuss oder im Rahmen eines Beteiligungsverfahrens stattfinden.

Rechtsgrundlage

  • § 9 Arbeitssicherheitsgesetz

Personalräte in Thüringen

Für Personalräte in Thüringen ergeben sich die Beteiligungsrechte aus dem Thüringer Personalvertretungsgesetz. Dabei ist zwischen allgemeinen Aufgaben, Informations- und Hinzuziehungsrechten sowie Mitbestimmungsrechten zu unterscheiden.

Der Personalrat hat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Dienstvereinbarungen eingehalten werden. Dazu gehören auch die Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.

Der Personalrat soll die Durchführung der Vorschriften über Arbeitsschutz und Unfallverhütung fördern. Er kann zuständige Stellen durch Anregungen, Beratung und Auskunft unterstützen. Bei Besichtigungen, Untersuchungen und sonstigen Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ist der Personalrat einzubeziehen. Die Dienststellenleitung muss ihn über Auflagen und Anordnungen der Arbeitsschutzbehörden sowie der Unfallversicherungsträger informieren.

Soweit konkrete Maßnahmen einen Mitbestimmungstatbestand des Thüringer Personalvertretungsgesetzes erfüllen, ist der Personalrat zu beteiligen. Das kann beispielsweise bei Maßnahmen zur Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsabläufen, technischen Einrichtungen oder der Arbeitsorganisation der Fall sein.

Die konkrete Beteiligungsform hängt immer von der geplanten Maßnahme und dem einschlägigen gesetzlichen Tatbestand ab.

Rechtsgrundlagen

  • § 68 Thüringer Personalvertretungsgesetz, allgemeine Aufgaben
  • § 69 Thüringer Personalvertretungsgesetz, Umfang der Mitbestimmung
  • § 73 Thüringer Personalvertretungsgesetz, Mitbestimmung in personellen, organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten
  • § 81 Thüringer Personalvertretungsgesetz, Unterstützung bei der Bekämpfung von Unfall und Gesundheitsgefahren
  • § 16 Arbeitssicherheitsgesetz, entsprechende Betreuung im öffentlichen Dienst

Mitbestimmung im Arbeits- und Gesundheitsschutz

Für Betriebsräte

Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz bei Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen, soweit gesetzliche oder berufsgenossenschaftliche Vorschriften Gestaltungsspielräume lassen.

Die Mitbestimmung betrifft daher nicht automatisch jede einzelne Arbeitsschutzpflicht. Sie greift insbesondere bei der konkreten Ausgestaltung von Verfahren, Maßnahmen und Regelungen.

Dazu können beispielsweise gehören:

  • Verfahren zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen,
  • Schutzkonzepte und Maßnahmenpläne,
  • Regelungen zur Verringerung psychischer Belastungen,
  • Maßnahmen zur ergonomischen Arbeitsplatzgestaltung,
  • Regelungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen,
  • Verfahren zur Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen.

Für Personalräte in Thüringen

Personalräte haben die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften zu überwachen und die Durchführung von Maßnahmen des Arbeits und Gesundheitsschutzes zu fördern.

Bei konkreten Maßnahmen kann ein Mitbestimmungsrecht bestehen, wenn die Maßnahme einen Tatbestand des Thüringer Personalvertretungsgesetzes erfüllt. Dies ist insbesondere dann zu prüfen, wenn Arbeitsplätze, Arbeitsabläufe, technische Einrichtungen oder die Arbeitsorganisation gestaltet oder verändert werden sollen.

Beteiligung bei Bestellung und Einsatz der Fachleute

Für Betriebsräte gilt: Die Bestellung und Abberufung von Betriebsärztinnen, Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Betriebsrats. Bei freiberuflich tätigen Fachleuten oder überbetrieblichen Diensten ist der Betriebsrat vor einer Verpflichtung oder Entpflichtung anzuhören.

Auch eine wesentliche Erweiterung oder Einschränkung der Aufgaben dieser Fachleute kann Beteiligungsrechte auslösen.

Für Personalräte in Thüringen sollte im Einzelfall geprüft werden, ob die beabsichtigte Organisation der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung einen Mitbestimmungstatbestand oder andere Beteiligungsrechte nach dem Thüringer Personalvertretungsgesetz berührt.

Wichtige Fragen für Interessenvertretungen sind:

  • Wer übernimmt die Betreuung?
  • Erfolgt die Betreuung intern, extern oder über einen überbetrieblichen Dienst?
  • Welche Qualifikationen bringen die Fachleute mit?
  • Welche Einsatzzeiten stehen zur Verfügung?
  • Welche Aufgaben werden konkret übernommen?
  • Werden die besonderen Anforderungen des Betriebs oder der Dienststelle berücksichtigt?

Rechtsgrundlage für Betriebsräte

  • § 9 Abs. 3 Arbeitssicherheitsgesetz

Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung

Die DGUV Vorschrift 2 unterscheidet zwischen Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung.

Zur Grundbetreuung gehören unter anderem:

  • Unterstützung bei Gefährdungsbeurteilungen,
  • Beratung des Arbeitgebers,
  • Unterstützung bei der Organisation des Arbeitsschutzes,
  • Arbeitsplatzbegehungen,
  • Unterstützung bei Unterweisungen.

Zusätzliche betriebsspezifische Betreuung kann insbesondere erforderlich sein bei:

  • Digitalisierungsvorhaben,
  • Einführung neuer Technologien,
  • Umstrukturierungen,
  • besonderen Gefährdungen,
  • psychischen Belastungen,
  • umfangreichen Veränderungsprozessen.

Welche Aufgaben und Einsatzzeiten erforderlich sind, muss sich an den tatsächlichen Bedingungen und Gefährdungen im Betrieb oder in der Dienststelle orientieren.

Der Arbeitsschutzausschuss

In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten ist ein Arbeitsschutzausschuss einzurichten. Teilzeitbeschäftigte werden bei der Berechnung des Schwellenwerts anteilig berücksichtigt.

Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen. Ihm gehören unter anderem an:

  • der Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person,
  • zwei vom Betriebsrat bestimmte Betriebsratsmitglieder,
  • Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte,
  • Fachkräfte für Arbeitssicherheit,
  • Sicherheitsbeauftragte.

Der Arbeitsschutzausschuss berät Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Er kann dazu beitragen,

  • Gefährdungen frühzeitig zu erkennen,
  • Maßnahmen zu bewerten,
  • Probleme gemeinsam zu bearbeiten,
  • Verbesserungsvorschläge zu entwickeln,
  • die Wirksamkeit bestehender Maßnahmen zu überprüfen.

Für Dienststellen des öffentlichen Dienstes ist im Einzelfall zu prüfen, welche Regelungen zur Bildung, Zusammensetzung und Beteiligung im Arbeitsschutzausschuss gelten. Personalräte können ihre Rechte insbesondere aus dem Thüringer Personalvertretungsgesetz und den jeweiligen Arbeitsschutzvorschriften ableiten.

Rechtsgrundlage

  • § 11 Arbeitssicherheitsgesetz

Betriebsärztinnen, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind wichtige Fachleute im Arbeits- und Gesundheitsschutz. Sie unterstützen Arbeitgeber, können aber zugleich für Betriebsräte und Personalräte eine wertvolle fachliche Ressource sein.

Betriebsräte verfügen nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Arbeitssicherheitsgesetz über klare Informations-, Beratungs- und Mitbestimmungsrechte. Personalräte in Thüringen haben Überwachungs-, Informations- und Hinzuziehungsrechte sowie bei konkreten Maßnahmen Mitbestimmungsrechte nach dem Thüringer Personalvertretungsgesetz.

Wer die Zusammenarbeit mit den Fachleuten aktiv nutzt, kann Gefährdungen früher erkennen, Veränderungen fundierter bewerten und wirksame Maßnahmen für sichere und gesundheitsgerechte Arbeit entwickeln.

Kurzfakten

Zielgruppen

  • Betriebsratsmitglieder
  • Personalratsmitglieder
  • Interessierte

Kategorie

Betriebsräte und Personalräte

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