Das Monatsgespräch

Pflichttermin mit Potential

1. Ziel und Bedeutung

Das Monatsgespräch ist ein regelmäßig stattfindender, strukturierter Austausch zwischen Interessenvertretung und Arbeitgeber.
Ziel ist es, Informationen frühzeitig zu teilen, strittige Fragen zu erörtern und gemeinsame Lösungen zu suchen.
Gut vorbereitet und konstruktiv geführt, stärkt es die vertrauensvolle Zusammenarbeit, verbessert das Betriebsklima und hilft, Konflikte zu vermeiden.

2. Rechtliche Grundlage

Für Betriebsräte regelt § 74 Abs. 1 BetrVG, dass Arbeitgeber und Betriebsrat mindestens einmal im Monat zusammentreten sollen, um Fragen des Betriebs zu besprechen.
Nach herrschender Meinung zählt dies zu den Pflichten beider Seiten.
Mehrfache Weigerung ohne sachlichen Grund kann als grobe Pflichtverletzung nach § 23 BetrVG gewertet werden.


Für Personalräte in Thüringen gilt das Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG). Dort findet sich in § 62 ThürPersVG eine ähnliche Regelung: Die Dienststellenleitung und der Personalrat sollen sich regelmäßig, in der Praxis meist monatlich, zu Gesprächen treffen, um Fragen der Dienststelle und der Beschäftigten zu erörtern. Diese Besprechungen sind damit auch für Personalräte ein fest verankerter Bestandteil der Zusammenarbeit.

Wichtig:

  • Monatsgespräche können nicht durch die Teilnahme des Arbeitgebers an einer Betriebsratssitzung ersetzt werden.
  • Auch Vier-Augen-Gespräche zwischen Arbeitgeber und Vorsitzendem ersetzen nicht das Monatsgespräch (siehe Hinweis unten).
  • Einvernehmliches Absehen vom Gespräch ist nur möglich, wenn beide Seiten schriftlich festhalten, dass kein Bedarf besteht.

Die wichtigsten Fragen:

Sind die monatlichen Gespräche Pflicht?
Ja – sie gehören zu den Pflichten beider Seiten, auch wenn der Gesetzeswortlaut „sollen“ eine gewisse Flexibilität zulässt.

Wer nimmt teil?

  • Interessenvertretung: in der Regel alle Mitglieder oder ein beschlussmäßig bestimmter Ausschuss.
  • Arbeitgeber: persönlich oder vertreten durch eine fachlich kompetente, entscheidungsbefugte Person.
  • Schwerbehindertenvertretung (SBV): immer hinzuziehen.
  • Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV): bei Themen, die jugendliche Beschäftigte betreffen.

Dürfen Gewerkschafts- oder Verbandsvertreter teilnehmen?
Ja – Beauftragte einer vertretenen Gewerkschaft dürfen teilnehmen. Ebenso darf der Arbeitgeber einen Vertreter seines Arbeitgeberverbandes hinzuziehen.

Kann ein Ausschuss das Gespräch übernehmen?
Ja – nach ordnungsgemäßem Beschluss kann z. B. der Betriebsausschuss oder ein anderer Ausschuss die Gespräche führen (§ 27, 28 BetrVG bzw. vergleichbare Personalvertretungsgesetze).

Besondere Form?
Keine vorgeschrieben. Ort, Zeit und Einladung können von beiden Seiten vereinbart werden. Eine Tagesordnung ist nicht verpflichtend, aber empfehlenswert.

Beschlüsse im Gespräch?
Nein – es handelt sich nicht um eine offizielle Sitzung des Gremiums. Beschlüsse müssen in ordentlichen Sitzungen gefasst werden.

Einigungspflicht bei Streit?
Nein – es gibt keine Kompromisspflicht, aber eine Einlassungs- und Erörterungspflicht. Jede Seite muss ihre Position darlegen, begründen und auf die Gegenargumente eingehen.

3. Wichtige Hinweise aus der Praxis

Vier-Augen-Gespräche vermeiden
Interessenvertretungen sollten grundsätzlich keine Einzelgespräche zwischen Vorsitzenden/Einzelmitgliedern und Arbeitgebervertretern führen.

  • Gefahr: Keine Zeugen, keine beweisbare Gesprächsinhalte.
  • Empfehlung: Vorgabe in die Geschäftsordnung aufnehmen, um spontan abgelehnte Vier-Augen-Gespräche nachvollziehbar zu begründen.
  • Lösung: Gespräche stets mit mehreren Mitgliedern führen.

Entscheidungsbefugnis sicherstellen
Monatsgespräche sind nur sinnvoll, wenn Arbeitgebervertreter*innen teilnehmen, die verbindliche Entscheidungen treffen können.

  • Problem: Manche Arbeitgeber entsenden bewusst Personen ohne Entscheidungsbefugnis.
  • Empfehlung: Bereits bei der Terminvereinbarung auf Entscheidungskompetenz bestehen.

4. Ablauf und Tipps

  1. Regelmäßigkeit: Fester Turnus und Jahresplanung schaffen Verbindlichkeit.
  2. Vorbereitung: Themen sammeln, priorisieren, ggf. rechtliche Grundlagen bereitlegen.
  3. Gesprächsführung: Sachlich, lösungsorientiert, mit Protokoll der Vereinbarungen.
  4. Nachbereitung: Offene Punkte dokumentieren und nachverfolgen.

5. Nutzen für die Interessenvertretung

  • Frühzeitige Information und Mitwirkung
  • Gezielte Einflussnahme auf Entscheidungen
  • Sichtbares Engagement gegenüber der Belegschaft
  • Stärkung der Rolle als konstruktiver Partner

Fazit:
Das Monatsgespräch ist mehr als eine Pflichtaufgabe – es ist ein strategisches Instrument für wirksame Interessenvertretung. Wer es vorbereitet, strukturiert führt und auf klare Rahmenbedingungen achtet, sichert nicht nur Information, sondern auch echten Einfluss.

Kurzfakten

Zielgruppen

  • Betriebsratsmitglieder
  • Personalratsmitglieder
  • Interessierte

Kategorie

Betriebsräte und Personalräte

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