Konsequenzen des CanG für die Interessenvertretungen
Canabis im Betrieb oder in der Dienststelle?
Überschrift
Unterüberschrift
Mit dem Cannabisgesetz (kurz: CanG) ist ab dem 01. April 2024 der Besitz und der private Eigenanbau von Cannabis durch Erwachsene zum Eigenkonsum in bestimmten Mengen legal. Laut Bundesregierung zielt das Gesetz darauf ab, Aufklärung und Prävention zu stärken, den illegalen Markt für Cannabis einzudämmen sowie den Kinder- und Jugendschutz zu verbessern. Was bedeutet diese Teil-Legalisierung für die Betriebe und Dienststellen? Welche Themen- oder Handlungsfelder ergeben sich hieraus für die Interessenvertretung? Diese und weitere Aspekte werden in diesem Seminar praxisnah erörtert. Überblick zum CanG und arbeitsrechtliche Einordnung Sucht und Suchtmittelmissbrauch am Arbeitsplatz Regelungen und Handlungsfelder für die Interessenvertretung Beteiligung der Interessenvertretung
- Referenten
- Name Nachname
- Name Nachname
- Freistellung nach
- § 37 Abs. 6 BetrVG
- § 46 Abs. 1 ThürPersVG
- § 46 Abs. 6 BPersVG
- Zielgruppen
- Betriebsratsmitglieder
- Personalratsmitglieder
- Interessierte