Galt Homeoffice vor der Pandemie lediglich als Mittel, Beschäftigten die Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch das Arbeiten von zu Hause aus zu ermöglichen, ist es nun ein adäquates Instrument des Infektionsschutzes.
Im August 2020 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die neue SARS-CoV2-Arbeitsschutzregel erlassen. Hier wird das Thema Homeoffice erstmals konkretisiert und es gibt eine Orientierung für das betriebliche Handeln.
Die am 27. Januar 2021 in Kraft getretene SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) beinhaltet u.a., dass Arbeitgeber verpflichtet sind, Homeoffice anzubieten. Die neuen Regeln führen zu einer Ausweitung des betrieblichen Arbeitsschutzes, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützten.
Als Interessenvertretung haben Sie über Ihre Mitbestimmung im Arbeits- und Gesundheitsschutz einen starken Hebel, um die Arbeit im „Home-Office“ so zu gestalten, dass physische und psychische Belastungen möglichst gering gehalten werden.